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{'item': 'B289/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1989 GeschäftszahlB289/89 Sammlungsnummer12078 LeitsatzKeine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Glaubhaftmachung schwerwiegender Gewissensgründe; keine Bedenken gegen §7a Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission RechtssatzDie ZDOK legte dem Sinn nach dar, weshalb sie der Ansicht anhänge, daß hier schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZivildienstG nicht glaubhaft seien. Entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Auffassung unterliefen der belangten Behörde dabei weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials: Der Beschwerdeführer bekämpft nämlich nach der unverkennbaren Zielsetzung des Beschwerdevorbringens in Wahrheit bloß die - nicht zu seinen Gunsten ausgefallene - behördliche Beweiswürdigung, indem er tatsächliche Beschlußfolgerungen der ZDOK in der Glaubhaftmachungsfrage als unrichtig und verfehlt hinstellt. Der Beschwerdeführer vermochte den Umständen nach also nicht aufzuzeigen, daß die beweiswürdigenden Überlegungen der Berufungsbehörde, so auch die Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer Wissensgut zum Besten gebe, mit dem er sich im Innersten nicht identifiziere, der allgemeinen Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechen: Nur in diesem Fall aber könnte im gegebenen Zusammenhang - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von einem verfassungsrechtlich relevanten, groben Verstoß verfahrensrechtlicher Art die Rede sein, der nach §2 ZivildienstG aufzugreifen wäre (zB VfSlg. 9732/1983, 9985/1984).Entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Auffassung unterliefen der belangten Behörde dabei weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials: Der Beschwerdeführer bekämpft nämlich nach der unverkennbaren Zielsetzung des Beschwerdevorbringens in Wahrheit bloß die - nicht zu seinen Gunsten ausgefallene - behördliche Beweiswürdigung, indem er tatsächliche Beschlußfolgerungen der ZDOK in der Glaubhaftmachungsfrage als unrichtig und verfehlt hinstellt. Der Beschwerdeführer vermochte den Umständen nach also nicht aufzuzeigen, daß die beweiswürdigenden Überlegungen der Berufungsbehörde, so auch die Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer Wissensgut zum Besten gebe, mit dem er sich im Innersten nicht identifiziere, der allgemeinen Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechen: Nur in diesem Fall aber könnte im gegebenen Zusammenhang - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von einem verfassungsrechtlich relevanten, groben Verstoß verfahrensrechtlicher Art die Rede sein, der nach §2 ZivildienstG aufzugreifen wäre (zB VfSlg. 9732 aus 1983,, 9985 aus 1984,). Der Beschwerdeführer wirft der ZDOK vor, sie habe die von ihm im Befreiungsantrag namhaft gemachte Vertrauensperson (§6 Abs3 ZivildienstG) zur mündlichen Verhandlung vor dieser Behörde vom 24. November 1988 nicht geladen. Diese Behauptung trifft zwar zu. Sie weist aber keinen Verfahrensfehler nach. Der Beschwerdeführer wurde nämlich in der an ihn gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Verständigung der Vertrauensperson ihm selbst obliege. Dieses Vorgehen entspricht dem §7a Abs1 der Geschäftsordnung der ZDOK, BGBl. 614/1981 idF der Novelle BGBl. 681/1988. Gegen diese Verordnungsbestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der Beschwerdeführer wirft der ZDOK vor, sie habe die von ihm im Befreiungsantrag namhaft gemachte Vertrauensperson (§6 Abs3 ZivildienstG) zur mündlichen Verhandlung vor dieser Behörde vom 24. November 1988 nicht geladen. Diese Behauptung trifft zwar zu. Sie weist aber keinen Verfahrensfehler nach. Der Beschwerdeführer wurde nämlich in der an ihn gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Verständigung der Vertrauensperson ihm selbst obliege. Dieses Vorgehen entspricht dem §7a Abs1 der Geschäftsordnung der ZDOK, Bundesgesetzblatt 614 aus 1981, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 681 aus 1988,. Gegen diese Verordnungsbestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im übrigen hat der Beschwerdeführer weder in der Berufungsschrift noch im Verlauf der Berufungsverhandlung Beweisanträge zur Stützung seines Standpunktes gestellt, wie aus dem von der ZDOK vorgelegten Akten hervorgeht (vgl. VfGH 7.6.1985 B757/84).Im übrigen hat der Beschwerdeführer weder in der Berufungsschrift noch im Verlauf der Berufungsverhandlung Beweisanträge zur Stützung seines Standpunktes gestellt, wie aus dem von der ZDOK vorgelegten Akten hervorgeht vergleiche VfGH 7.6.1985 B757/84).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.