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{'item': 'B1399/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1989 GeschäftszahlB1399/87 Sammlungsnummer12068 LeitsatzKeine Bedenken gegen die Wendungen "genügend großer Einzugsbereich ... und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung" in §3 Abs8 Z3 Stmk. RaumOG 1974 idF LGBl. 39/1986; kompetenzneutrale Regelung; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormKeine Bedenken gegen die Wendungen "genügend großer Einzugsbereich ... und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung" in §3 Abs8 Z3 Stmk. RaumOG 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 1986,; kompetenzneutrale Regelung; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm RechtssatzAusführliche Darstellung der vergleichbaren Gesetzeslage in den anderen Bundesländern sowie der Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Beschränkungen für Einkaufszentren in raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Aus der Betrachtung des Gesamtzusammenhanges, in dem §3 Abs8 Z3 Stmk. RaumOG 1974 idF LGBl. 39/1986 steht, ergibt sich, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber keineswegs ein vorrangiges Planungsziel festlegte, welches mögliche andere Planungsziele überlagert oder verdrängt: Die "Sicherung der Nahversorgung" ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im §3 festgelegten) Planungszielen ("Raumordnungsgrundsätzen") keinesfalls vorgeordnet ist; eine solche Regelung erscheint durchaus als "kompetenzneutral" iS der Vorjudikatur (siehe insbesondere die Erkenntnisse G137/86 ua. und B816/86). Zum gleichen Ergebnis führt andererseits eine genauere Betrachtung der sprachlichen Fassung der die "Sicherung der Nahversorgung" betreffenden Gesetzesstelle: Das Gesetz ordnet nämlich lediglich an, daß der erwähnte Umstand "in Erwägung zu ziehen", also - mit anderen Worten gesagt - als einer unter mehreren mitzuberücksichtigen ist. Aus dem gleichen Grund versagt auch die weitere Kritik der beschwerdeführenden Gemeinde, aus dem Zusammenhalt der "Sicherung der Nahversorgung" mit einem "genügend großen Einzugsbereich" (der ihrer Meinung nach einen "Kaufkraftbereich" darstelle) folge, daß das Gesetz zu einer "wettbewerbsorientierten Standortpolitik" verpflichte.Aus der Betrachtung des Gesamtzusammenhanges, in dem §3 Abs8 Z3 Stmk. RaumOG 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 1986, steht, ergibt sich, daß der steiermärkische Landesgesetzgeber keineswegs ein vorrangiges Planungsziel festlegte, welches mögliche andere Planungsziele überlagert oder verdrängt: Die "Sicherung der Nahversorgung" ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im §3 festgelegten) Planungszielen ("Raumordnungsgrundsätzen") keinesfalls vorgeordnet ist; eine solche Regelung erscheint durchaus als "kompetenzneutral" iS der Vorjudikatur (siehe insbesondere die Erkenntnisse G137/86 ua. und B816/86). Zum gleichen Ergebnis führt andererseits eine genauere Betrachtung der sprachlichen Fassung der die "Sicherung der Nahversorgung" betreffenden Gesetzesstelle: Das Gesetz ordnet nämlich lediglich an, daß der erwähnte Umstand "in Erwägung zu ziehen", also - mit anderen Worten gesagt - als einer unter mehreren mitzuberücksichtigen ist. Aus dem gleichen Grund versagt auch die weitere Kritik der beschwerdeführenden Gemeinde, aus dem Zusammenhalt der "Sicherung der Nahversorgung" mit einem "genügend großen Einzugsbereich" (der ihrer Meinung nach einen "Kaufkraftbereich" darstelle) folge, daß das Gesetz zu einer "wettbewerbsorientierten Standortpolitik" verpflichte. Zu diesen Erwägungen tritt noch hinzu, daß das Stmk. RaumOG in seinem §1 Abs3 (in grundsätzlich gleicher Weise wie das (Kärntner) GemeindeplanungsG 1970 in §1 Abs3 - siehe dazu das Erkenntnis B684/87) eine die Bundeskompetenz sichernde Auslegungsregel enthält. Soweit nämlich durch die Bestimmungen des RaumOG der Zuständigkeitsbereich des Bundes, darunter in Angelegenheiten des Gewerbes, berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Die vorliegende Beschwerde war sohin abzuweisen, weil eine aus einer Anwendung rechtswidriger genereller Normen abzuleitende Rechtsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht hervorkam. Dabei war der angefochtene Bescheid unter dem Aspekt einer allfälligen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht zu prüfen, weil eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet wurde (s. zB VfSlg. 9300/1981).Die vorliegende Beschwerde war sohin abzuweisen, weil eine aus einer Anwendung rechtswidriger genereller Normen abzuleitende Rechtsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht hervorkam. Dabei war der angefochtene Bescheid unter dem Aspekt einer allfälligen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht zu prüfen, weil eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet wurde (s. zB VfSlg. 9300 aus 1981,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.