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{'item': 'WI-5/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1989 GeschäftszahlWI-5/88 Sammlungsnummer12064 LeitsatzKurzbezeichnung möglicher, nicht notwendiger, Bestandteil des Wahlvorschlags; "GRÜNE" keine Buchstaben-Kurzbezeichnung iS des §43 Abs3 Z1; Streichung nicht rechtswidrig; Vorgangsweise bei der Erteilung der Bestätigung über die Eintragung des Unterstützungswilligen in der Wählerevidenz (§43 Abs2 dritter Satz) nicht gesetzwidrig RechtssatzDie Kurzbezeichnung iS des §43 Abs3 Z1 Nö LWO 1974 ist nicht notwendiger, sondern bloß möglicher Bestandteil des Vorschlags (arg. "allfällige" Kurzbezeichnung). Die Fortlassung einer solchen - fakultativen - Kurzbezeichnung in Erklärungen nach §43 Abs2 Nö LWO 1974 bleibt daher auf die Wirksamkeit des in der Unterstützung liegenden - wenn auch keine "Vorwahl" bildenden - Wahlaktes (vgl. VfSlg. 10.178/1984) ohne jeden Einfluß (siehe dazu auch: VfGH 15.06.1988 WI-6/87), zumal der zu unterstützende Wahlvorschlag schon angesichts der Nennung der Parteibezeichnung in der Unterstützungserklärung - in einer Verwechslungen ausschließenden Weise - hinreichend präzisiert ist.Die Fortlassung einer solchen - fakultativen - Kurzbezeichnung in Erklärungen nach §43 Abs2 Nö LWO 1974 bleibt daher auf die Wirksamkeit des in der Unterstützung liegenden - wenn auch keine "Vorwahl" bildenden - Wahlaktes vergleiche VfSlg. 10.178 aus 1984,) ohne jeden Einfluß (siehe dazu auch: VfGH 15.06.1988 WI-6/87), zumal der zu unterstützende Wahlvorschlag schon angesichts der Nennung der Parteibezeichnung in der Unterstützungserklärung - in einer Verwechslungen ausschließenden Weise - hinreichend präzisiert ist. Da §43 Abs3 Z1 Nö LWO 1974 ausdrücklich zwischen "Worten" für die Parteibezeichnung und "Buchstaben" für die (allfällige) Abkürzungsform unterscheidet, darf als Kurzbezeichnung nicht etwa ein aus einem ganzen Wort (oder aus mehreren ganzen Wörtern) gebildeter Teil der Parteibezeichnung gewählt werden. Die Kurzbezeichnung muß sich vielmehr - kraft des für Wahlordnungen geltenden Gebotes strikter Wortinterpretation (vgl. VfSlg. 8848/1980, 10.610/1985, 10.907/1986 uvam.) - aus einzelnen (Anfangs-)Buchstaben von Wörtern oder wenigstens Wortteilen der Parteibezeichnung, nicht aber aus (vollständigen) Wörtern dieses Parteinamens, zusammensetzen. Daran ändert auch nichts, daß dieser Art aneinandergerückte Buchstaben im Sprachgebrauch selbst wieder wortartige Bedeutung gewinnen können (vgl. VfSlg. 5174/1965).Da §43 Abs3 Z1 Nö LWO 1974 ausdrücklich zwischen "Worten" für die Parteibezeichnung und "Buchstaben" für die (allfällige) Abkürzungsform unterscheidet, darf als Kurzbezeichnung nicht etwa ein aus einem ganzen Wort (oder aus mehreren ganzen Wörtern) gebildeter Teil der Parteibezeichnung gewählt werden. Die Kurzbezeichnung muß sich vielmehr - kraft des für Wahlordnungen geltenden Gebotes strikter Wortinterpretation vergleiche VfSlg. 8848 aus 1980,, 10.610 aus 1985,, 10.907 aus 1986, uvam.) - aus einzelnen (Anfangs-)Buchstaben von Wörtern oder wenigstens Wortteilen der Parteibezeichnung, nicht aber aus (vollständigen) Wörtern dieses Parteinamens, zusammensetzen. Daran ändert auch nichts, daß dieser Art aneinandergerückte Buchstaben im Sprachgebrauch selbst wieder wortartige Bedeutung gewinnen können vergleiche VfSlg. 5174 aus 1965,). Daraus folgt notwendig, daß hier die der Parteibezeichnung der Anfechtungswerberin beigefügte, semantisch einem Wort entsprechende Kurzform "GRÜNE" überhaupt keine Buchstaben-Kurzbezeichnung im dargelegten Sinn abzugeben vermochte. Die Wahlbehörde durfte sie darum, weil den gesetzlichen Erfordernissen des §43 Abs3 Z1 Nö LWO 1974 nicht genügend, als (der Parteibezeichnung) nicht beigesetzt betrachten. Die Erteilung einer Bestätigung iS des §43 Abs2 Satz 3 Nö LWO 1974 für einen Wahlberechtigten, der nach seinem Erscheinen vor der Gemeinde in der Zeit bis zum Stichtag verstarb, wäre rechtswidrig. Daß die Gemeinde die ihr zugekommenen Unterstützungserklärungen behördenintern vorbearbeiten und bereitlegen ließ, war ihr gesetzlich nicht verwehrt. Nach außen hin in Erscheinung traten die Bestätigungsvermerke jedenfalls frühestens erst am Stichtag, und zwar mit ihrer Aushändigung an die wahlwerbenden Gruppen, wie die belangte Landeswahlbehörde zutreffend darlegte. Die in der aufgezeigten Richtung behauptete Rechtswidrigkeit haftet daher dem Wahlverfahren nicht an. Abweisung der Anfechtung der NÖ Landtagswahl vom 16.10.1988.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.