RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1989 GeschäftszahlB34/89 Sammlungsnummer12059 LeitsatzVerletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; wesentlicher verfahrensrechtlicher Fehler bei der Beweiswürdigung RechtssatzDas verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs-)Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9842/1983, 9985/1984, 10980/1986).Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs-)Bedingungen glaubhaft zu machen vergleiche zB VfSlg. 8787 aus 1980,, 9549 aus 1982,, 9842 aus 1983,, 9985 aus 1984,, 10980 aus 1986,). Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268 aus 1978,, 8391 aus 1978,, 9785 aus 1983,, 9985 aus 1984,), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel. Auch die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides an sich nicht in Abrede, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Ereignis wie die Ermordung der Mutter durch den Onkel bei einem 14-jährigen Buben eine grundsätzliche und vorbehaltslose Ablehnung jeglicher Waffengewalt bewirken kann, welche im Falle der (späteren) Präsenzdienstleistung eine schwere Gewissensnot herbeiführt. Wenngleich einzuräumen ist, daß ein solches tragisches Ereignis auch bei einem jungen Menschen nicht immer zu derartigen Konsequenzen führen muß, ist die im angefochtenen Bescheid für die mangelnde Glaubhaftmachung der schweren Gewissensnot dazu gegebene (einzige) Begründung, es sei zu wenig Nachdruck und eine zu schwache innere Anteilnahme bei den betreffenden Äußerungen des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen, nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht hinreichend für eine Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht. Es darf nämlich nicht außer Betracht gelassen werden, daß es einem Menschen oft gerade dann nur schwer möglich ist, sich mit einem Geschehen nach außen hin auseinanderzusetzen, wenn ihn dieses Ereignis zutiefst getroffen und bewegt hat. Daß die belangte Behörde sich in diesem für den vorliegenden Fall wohl entscheidenden Punkt mit den hier gegebenen spezifischen Umständen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, stellt einen wesentlichen (verfahrensrechtlichen) Fehler bei der Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden. Der Bescheid ist infolgedessen aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.