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B1140/88

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1989 GeschäftszahlB1140/88 Sammlungsnummer12030 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes wegen fehlender Fachkenntnisse des Erwerbers auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft; Willkür wegen gröblichen Verkennens der Rechtslage RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 9004/1981, 9131/1981, 10.449/1985, 10.457/1985) §8 Abs1 und 2 lita und d NÖ GVG 1973 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Gegen diese Vorschriften sind auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 9004 aus 1981,, 9131 aus 1981,, 10.449 aus 1985,, 10.457 aus 1985,) §8 Abs1 und 2 lita und d NÖ GVG 1973 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Gegen diese Vorschriften sind auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 9004/1981, 9128/1981, 9131/1981, 10.687/1985 und 10.846/1986 ausgesprochen hat, kommen bei verfassungskonformer Interpretation §8 Abs1 und §8 Abs2 litd NÖ GVG 1973 dann nicht zum Tragen, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich dabei um einen Voll- oder Nebenerwerbslandwirt handelt. Dasselbe gilt für den Versagungstatbestand nach §8 Abs2 lita NÖ GVG 1973 (VfSlg. 10.846/1986). Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen finden auch dann keine Anwendung, wenn der Erwerber erst durch den Erwerb die Eigenschaft eines (Voll- oder Nebenerwerbs-)Landwirtes erlangt (vgl. zB VfSlg. 10.914/1986; siehe etwa auch VfSlg. 5683/1968).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 9004 aus 1981,, 9128 aus 1981,, 9131 aus 1981,, 10.687 aus 1985, und 10.846 aus 1986, ausgesprochen hat, kommen bei verfassungskonformer Interpretation §8 Abs1 und §8 Abs2 litd NÖ GVG 1973 dann nicht zum Tragen, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich dabei um einen Voll- oder Nebenerwerbslandwirt handelt. Dasselbe gilt für den Versagungstatbestand nach §8 Abs2 lita NÖ GVG 1973 (VfSlg. 10.846 aus 1986,). Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen finden auch dann keine Anwendung, wenn der Erwerber erst durch den Erwerb die Eigenschaft eines (Voll- oder Nebenerwerbs-)Landwirtes erlangt vergleiche zB VfSlg. 10.914 aus 1986,; siehe etwa auch VfSlg. 5683 aus 1968,). Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §8 Abs1 und Abs2 lita und d Nö GVG 1973. Aus keiner Bestimmung des NÖ GVG 1973 ergibt sich eine Grundlage für die Ansicht, Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb seien bestimmte Fachkenntnisse des Erstehers auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. Da sich die belangte Behörde ausschließlich darauf berief, daß dem Beschwerdeführer die erforderlichen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet fehlten, steht der angefochtene Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage in besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.1987, B143/87, das die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem (Tir.) GVG 1983, LGBl. 69, betraf).Aus keiner Bestimmung des NÖ GVG 1973 ergibt sich eine Grundlage für die Ansicht, Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb seien bestimmte Fachkenntnisse des Erstehers auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. Da sich die belangte Behörde ausschließlich darauf berief, daß dem Beschwerdeführer die erforderlichen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet fehlten, steht der angefochtene Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage in besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.1987, B143/87, das die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem (Tir.) GVG 1983, Landesgesetzblatt 69, betraf).

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