← Österreich

{'item': 'B1383/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1989 GeschäftszahlB1383/88 Sammlungsnummer12032 LeitsatzZum Inhalt des Gleichheitsgebotes; Begriff der "Klasse"; Standesrecht; verfas

§2DSt Rechtssatz

Die in Rede stehende Verfassungsanordnung des Art7 B-VG richtet sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 1452/1932 ausgesagt hat, gegen Bevorrechtungen bestimmter Klassen auf Grund einer sozialen Gliederung nach einer gesellschaftlichen Rangordnung und nach Berufsklassen. Dabei ist unter Klasse eine Gruppe von Menschen zu verstehen, deren gesamte Lebensführung sich von der Lebensführung anderer Gruppen von Menschen unterscheidet (vgl. VfSlg. 384/1925). Das Gleichheitsgebot des Art7 B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2717/1954, 2724/1954, 2884/1955, 3240/1957) die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person - des Standes - begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt (vgl. VfSlg. 4036/1961, 5356/1966). Beruht eine verschiedene Behandlung darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt (vgl. VfSlg. 4036/1961, 5356/1966).Die in Rede stehende Verfassungsanordnung des Art7 B-VG richtet sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 1452 aus 1932, ausgesagt hat, gegen Bevorrechtungen bestimmter Klassen auf Grund einer sozialen Gliederung nach einer gesellschaftlichen Rangordnung und nach Berufsklassen. Dabei ist unter Klasse eine Gruppe von Menschen zu verstehen, deren gesamte Lebensführung sich von der Lebensführung anderer Gruppen von Menschen unterscheidet vergleiche VfSlg. 384 aus 1925,). Das Gleichheitsgebot des Art7 B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2717 aus 1954,, 2724 aus 1954,, 2884 aus 1955,, 3240 aus 1957,) die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person - des Standes - begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt vergleiche VfSlg. 4036 aus 1961,, 5356 aus 1966,). Beruht eine verschiedene Behandlung darauf, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt vergleiche VfSlg. 4036 aus 1961,, 5356 aus 1966,). In diesem Sinne sind §

§2DSt als im Beschwerdefall maßgebliche Grundlagen des (Disziplinar-)

Standesrechtes verfassungskonform zu sehen (vgl. hiezu auch die im Erkenntnis vom 02.07.1987 B334/86 enthaltenen Rechtsprechungshinweise, insbesondere auch VfSlg. 7494/1975 und 11007/1986).In diesem Sinne sind §

§2DSt als im Beschwerdefall maßgebliche Grundlagen des (Disziplinar-)

Standesrechtes verfassungskonform zu sehen vergleiche hiezu auch die im Erkenntnis vom 02.07.1987 B334/86 enthaltenen Rechtsprechungshinweise, insbesondere auch VfSlg. 7494 aus 1975, und 11007 aus 1986,).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.