sehen; formale Bezeichnung der Erledigung als
rückweisung bloßes Vergreifen im Ausdruck; inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Bescheidbegründung; keine gesetzwidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; gesetzmäßige
sammensetzung der OBDK; kein Entzug des gesetzlichen Richters RechtssatzDas verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach herrschender Rechtsprechung insbesondere dann verletzt, wenn eine zwar an sich
ständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend
sammengesetzte Kollegialbehörde entschied (zB VfSlg. 8731/1980, 10.022/1984).Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach herrschender Rechtsprechung insbesondere dann verletzt, wenn eine zwar an sich
ständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend
sammengesetzte Kollegialbehörde entschied (zB VfSlg. 8731 aus 1980,, 10.022 aus 1984,). Die belangte Behörde (di. die OBDK) war im Zeitpunkt der Fällung ihrer Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Art
sammengesetzt; eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter fand darum - unter dem hier erörterten Aspekt - nicht statt (die fehlerhaften, mit der Urschrift nicht übereinstimmenden Ausfertigungen des Bescheides der OBDK vom 16.06.1988 wurden inzwischen (mit Beschluß dieser Behörde vom 24.02.1989) entsprechend berichtigt). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verletzt ein Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ua. auch dann, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ihre
ständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, etwa indem sie eine Sachentscheidung
Unrecht verweigert (VfGH 25.2.1988 B1022/87 uva.). Die Beschwerdelegitimation hängt nicht vom Nachweis der Berufspflichtenverletzung und der Rechtsbeeinträchtigung iS des §53 Z3 DSt ab - die Lösung dieser Fragen bleibt der Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten - ; sie ist vielmehr schon dann gegeben (arg.: "erscheint"), wenn die Verletzung in Rechten des Antragstellers behauptet wird und
mindest im Bereich der Möglichkeit liegt. Da dies hier - wie schon aus der (wenngleich fehlerhaft in erster Linie der Frage der Antragslegitimation gewidmeten) Begründung des Bescheides der belangten Behörde erhellt - nicht mit Grund bestreitbar ist, war die Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
lässig (vgl. zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Wien 1987, S 44, FN 4 (
GG iVm Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038/1965, 6716/1972 (
GH 27.2.1989 B1414/88 (
Abs1 RFG)).Die Beschwerdelegitimation hängt nicht vom Nachweis der Berufspflichtenverletzung und der Rechtsbeeinträchtigung iS des §53 Z3 DSt ab - die Lösung dieser Fragen bleibt der Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten - ; sie ist vielmehr schon dann gegeben (arg.: "erscheint"), wenn die Verletzung in Rechten des Antragstellers behauptet wird und
mindest im Bereich der Möglichkeit liegt. Da dies hier - wie schon aus der (wenngleich fehlerhaft in erster Linie der Frage der Antragslegitimation gewidmeten) Begründung des Bescheides der belangten Behörde erhellt - nicht mit Grund bestreitbar ist, war die Beschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
lässig vergleiche zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Wien 1987, S 44, FN 4 (
GG in Verbindung mit Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038 aus 1965,, 6716 aus 1972, (
GH 27.2.1989 B1414/88 (
Vorliegend wies die OBDK nun zwar die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Ablassungsbeschluß spruchmäßig
rück; sie setzte sich jedoch in der Begründung ihres Bescheides mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich hinlänglich auseinander und gelangte dabei - im Ergebnis -
r Auffassung, daß das Rechtsmittel meritorisch unbegründet sei, traf damit also in Wahrheit eine negative Sachentscheidung (siehe auch VfSlg. 8981/1980, 11059/1986; VfGH 28.09.1987 B45/87).Vorliegend wies die OBDK nun zwar die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Ablassungsbeschluß spruchmäßig
rück; sie setzte sich jedoch in der Begründung ihres Bescheides mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich hinlänglich auseinander und gelangte dabei - im Ergebnis -
r Auffassung, daß das Rechtsmittel meritorisch unbegründet sei, traf damit also in Wahrheit eine negative Sachentscheidung (siehe auch VfSlg. 8981 aus 1980,, 11059 aus 1986,; VfGH 28.09.1987 B45/87). Dafür, ob die Behörde mit ihrer Erledigung einen Antrag (als unzulässig)
rückwies, ist nicht allein die sprachliche Fassung des Spruchs maßgebend. Ob die formale Bezeichnung einer Erledigung als "
rückweisung"
trifft, ist nämlich der (Entscheidungs-)Begründung
entnehmen; wurde nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe (über den - formal
rückgewiesenen - Antrag) in Wahrheit meritorisch abgesprochen, dann hatte sich die Behörde nach herrschender Rechtsprechung lediglich im Ausdruck vergriffen, ohne daß ihr eine Grundrechtsverletzung
r Last fiele (VfSlg. 11017/1986 und dort zitierte Vorjudikatur).Dafür, ob die Behörde mit ihrer Erledigung einen Antrag (als unzulässig)
rückwies, ist nicht allein die sprachliche Fassung des Spruchs maßgebend. Ob die formale Bezeichnung einer Erledigung als "
rückweisung"
trifft, ist nämlich der (Entscheidungs-)Begründung
entnehmen; wurde nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe (über den - formal
rückgewiesenen - Antrag) in Wahrheit meritorisch abgesprochen, dann hatte sich die Behörde nach herrschender Rechtsprechung lediglich im Ausdruck vergriffen, ohne daß ihr eine Grundrechtsverletzung
r Last fiele (VfSlg. 11017 aus 1986, und dort zitierte Vorjudikatur).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.