V 1985 war sohin wegen ihres, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechenden Inhalts als gesetzwidrig gemäß Art139 Abs1 B-VG aufzuheben.
V 1985, LGBl. für Tirol Nr. 25, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
V 1985, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 25, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Anlaßfälle: E v 09.03.1989, B784/87, E v 09.03.1989, B831/88
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.