← Österreich

{'item': 'B1337/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1989 GeschäftszahlB1337/87 Sammlungsnummer11998 LeitsatzFeststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c Nebe

§30aAbs1 Z3 Geh

G 1956 ist auch die Dienstzulage nach §82c GehG 1956, wie bereits erwähnt, für Beamte (in diesem Fall: der Post- und Telegraphenverwaltung) bestimmt, die ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. So wie es dem Gleichheitsgebot nicht widerspricht, für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956 im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhegenuß eine andere Regelung zu treffen als für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GehG 1956, ist es daher auch nicht gleichheitswidrig, im Hinblick auf die Bedeutsamkeit für den Ruhegenuß in gleicher Weise auch zwischen der (

§30aAbs1 Z3 Geh

G 1956 vergleichbaren) Dienstzulage nach §82c GehG 1956 und der (

§30aAbs1 Z1 Geh

G 1956 vergleichbaren) Verwendungszulage nach §82d GehG 1956 zu differenzieren (mit Hinweis auf VfSlg. 7167/1973, 9905/1983).Aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn nach §16a NGZG (nur) die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956, nicht aber auch jene nach Z1 dieser Bestimmung, in den Fällen, in denen sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührt und sich deshalb auf die Höhe des Ruhegenusses nicht auswirkt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten und damit schließlich Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß (§4 Abs1 NGZG) begründet. Gleich

§30aAbs1 Z3 Geh

G 1956 ist auch die Dienstzulage nach §82c GehG 1956, wie bereits erwähnt, für Beamte (in diesem Fall: der Post- und Telegraphenverwaltung) bestimmt, die ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. So wie es dem Gleichheitsgebot nicht widerspricht, für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GehG 1956 im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhegenuß eine andere Regelung zu treffen als für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GehG 1956, ist es daher auch nicht gleichheitswidrig, im Hinblick auf die Bedeutsamkeit für den Ruhegenuß in gleicher Weise auch zwischen der (

§30aAbs1 Z3 Geh

G 1956 vergleichbaren) Dienstzulage nach §82c GehG 1956 und der (

§30aAbs1 Z1 Geh

G 1956 vergleichbaren) Verwendungszulage nach §82d GehG 1956 zu differenzieren (mit Hinweis auf VfSlg. 7167 aus 1973,, 9905 aus 1983,).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.