RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1989 GeschäftszahlB1407/88 Sammlungsnummer11992 LeitsatzVertretbare Auslegung der §§4 und 6 Krnt. SozialhilfeG 1981 in der durch Erk. VfSlg. 11662/1988 festgestellten Fassung iVm §1 Krtn. Sozialhilfe-LeistungsV 1985 dahingehend, daß die den Kindern der Beschwerdeführerin von dritter Seite gewährten Alimentationsleistungen bei Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen seien; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des FamilienlebensVertretbare Auslegung der §§4 und 6 Krnt. SozialhilfeG 1981 in der durch Erk. VfSlg. 11662 aus 1988, festgestellten Fassung in Verbindung mit §1 Krtn. Sozialhilfe-LeistungsV 1985 dahingehend, daß die den Kindern der Beschwerdeführerin von dritter Seite gewährten Alimentationsleistungen bei Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen seien; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens RechtssatzDie belangte Behörde ging bei Erlassung des Ersatzbescheides - in Befolgung der vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 17.03.1988 B173/86 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung - davon aus, daß die den Kindern der Beschwerdeführerin von dritter Seite gewährten Alimentationsleistungen bei Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen seien. Die Landesregierung stellte sich auf den Standpunkt, daß diese Unterhaltszahlungen als Einkommen des jeweiligen Kindes anzusehen seien und somit (nur) gemäß den §§4 und 6 Krtn. SozialhilfeG 1981 - K-SHG iVm §1 Abs4 der Sozialhilfe-LeistungsV 1985, LGBl. 84/1984 - SH-LV 1985, auf den Richtsatz für Haushaltsangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe iS des §1 Abs1 lita SH-LV 1985 (890 S monatlich) angerechnet werden dürfen.Die belangte Behörde ging bei Erlassung des Ersatzbescheides - in Befolgung der vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 17.03.1988 B173/86 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung - davon aus, daß die den Kindern der Beschwerdeführerin von dritter Seite gewährten Alimentationsleistungen bei Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen seien. Die Landesregierung stellte sich auf den Standpunkt, daß diese Unterhaltszahlungen als Einkommen des jeweiligen Kindes anzusehen seien und somit (nur) gemäß den §§4 und 6 Krtn. SozialhilfeG 1981 - K-SHG in Verbindung mit §1 Abs4 der Sozialhilfe-LeistungsV 1985, Landesgesetzblatt 84 aus 1984, - SH-LV 1985, auf den Richtsatz für Haushaltsangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe iS des §1 Abs1 lita SH-LV 1985 (890 S monatlich) angerechnet werden dürfen. Keine Bedenken dagegen, daß Alimentationsleistungen dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt des Kindes selbst zu bestreiten. Keine Verfassungsnorm - so insbesondere nicht Art7 B-VG und Art8 MRK - gebietet vorzusehen, daß die öffentliche Hand eine Fürsorgeleistung (nur) deshalb zu erbringen hat, weil der familienrechtlich hiezu (primär) Berufene seiner Pflicht nicht nachkommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.