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{'item': 'V24/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1989 GeschäftszahlV24/88 Sammlungsnummer11994 LeitsatzUntersagung der Verwendung von Spikesreifen für sachlich abgrenzbaren Zeitraum nicht gesetzwidrig RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung des Buchstaben c mit dem Wortlaut: "Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6.04.bis 14.11.1987 nicht verwendet werden" in §4 Abs5 Z2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967-KDV 1967, BGBl.399/1967, in der Fassung der

  1. Novelle, BGBl. 711/1986, wird abgewiesen."Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6.04.bis 14.11.1987 nicht verwendet werden" in §4 Abs5 Z2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967-KDV 1967, BGBl.399 aus 1967,, in der Fassung der
  2. Novelle, Bundesgesetzblatt 711 aus 1986,, wird abgewiesen. Reifen, insbesondere Schnee- und Matschreifen, sind nicht als Gleitschutzvorrichtungen iSd §7 Abs2 KFG anzusehen und daher auch nicht §102 Abs9 leg.cit. zu unterstellen (siehe VfSlg. 6394/1971). Diese Auslegung der angeführten, weiterhin in der Stammfassung geltenden Bestimmung des KFG trifft auch für die nunmehr in §7 Abs1 KFG (idF der Novelle BGBl. 615/1977) angeführten "Schnee-, Matsch- und Eisreifen", also auch für Spikesreifen, zu. Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofes aus §7 Abs2 und §102 Abs9 KFG im vorliegenden Fall fehlgehen, mithin auch seine an der Abgrenzung des Verbotszeitraums geübte Kritik, es gäbe keine "Erfahrungssätze des Inhalts, nach dem 6.04.

(1987)und vor dem 14.11.
(1987)herrschten keine winterlichen Straßenverhältnisse, bei denen Gleitschutzvorrichtungen notwendig seien".Reifen, insbesondere Schnee- und Matschreifen, sind nicht als Gleitschutzvorrichtungen iSd §7 Abs2 KFG anzusehen und daher auch nicht §102 Abs9 leg.cit. zu unterstellen (siehe VfSlg. 6394 aus 1971,). Diese Auslegung der angeführten, weiterhin in der Stammfassung geltenden Bestimmung des KFG trifft auch für die nunmehr in §7 Abs1 KFG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 615 aus 1977,) angeführten "Schnee-, Matsch- und Eisreifen", also auch für Spikesreifen, zu. Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofes aus §7 Abs2 und §102 Abs9 KFG im vorliegenden Fall fehlgehen, mithin auch seine an der Abgrenzung des Verbotszeitraums geübte Kritik, es gäbe keine "Erfahrungssätze des Inhalts, nach dem 6.04.
(1987)und vor dem 14.11.
(1987)herrschten keine winterlichen Straßenverhältnisse, bei denen Gleitschutzvorrichtungen notwendig seien". Die in der Verordnungsermächtigung des §26a Abs1 lita KFG enthaltene Wendung "Anbringung am Fahrzeug" muß verkehrs- und betriebsbezogen (arg: "Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit") verstanden werden. Dies führt unter Bedachtnahme auf das in §7 Abs1 KFG enthaltene Gebot, die Fahrbahn nicht in einem unzulässigen Ausmaß abzunützen, bei Spikesreifen im Hinblick auf ihre Funktion dazu, daß ihre Verwendung für einen - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung sachlich abgrenzbaren - Zeitraum untersagt werden darf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.