RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1989 GeschäftszahlWI-4/88 Sammlungsnummer11995 LeitsatzVon der Teilnahme an der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper ausgeschlossene Wählergruppen sind zur Anfechtung des Wahlverfahrens über die Frage der Gültigkeit des von ihnen eingebrachten Wahlvorschlages hinaus nicht legitimiert Keine Bedenken gegen das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungserklärungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nach §43 Abs2 Nö LandtagswahlO 1974, LGBl. 0300-3Keine Bedenken gegen das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungserklärungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nach §43 Abs2 Nö LandtagswahlO 1974, Landesgesetzblatt 0300-3 RechtssatzDie Anfechtungslegitimation, soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 4992/1965; VfSlg. 7387/1974, 10.217/1984; siehe auch VfSlg. 6087/1969, 10.178/1984, VfGH 02.03.1987 WI-15/86): Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, steht es folglich frei, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG mit der Behauptung zu bekämpfen, daß die (ihre Vorschläge behandelnde) Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die - von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen - Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt; dies kraft der Bestimmung des §67 Abs2 VfGG 1953, die das Anfechtungsrecht nicht irgendwelchen Gruppen von Wahlberechtigten zuerkennt, sondern grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben.Die Anfechtungslegitimation, soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 4992 aus 1965,; VfSlg. 7387 aus 1974,, 10.217 aus 1984,; siehe auch VfSlg. 6087 aus 1969,, 10.178 aus 1984,, VfGH 02.03.1987 WI-15/86): Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, steht es folglich frei, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG mit der Behauptung zu bekämpfen, daß die (ihre Vorschläge behandelnde) Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die - von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen - Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt; dies kraft der Bestimmung des §67 Abs2 VfGG 1953, die das Anfechtungsrecht nicht irgendwelchen Gruppen von Wahlberechtigten zuerkennt, sondern grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben. Als Gruppierung, die zulässige Wahlvorschläge gar nicht eingebracht hatte und deshalb bei der Wahl selbst nicht wahlwerbend auftrat, ist die PNÖ zur Wahlanfechtung aus dem Grund der Zulassung der Wahlvorschläge anderer Wählergruppen kraft §67 Abs2 VfGG 1953 nicht legitimiert. Die Wahlanfechtung der NÖ Landtagswahl vom 16.10.1988 war als unbegründet abzuweisen, soweit sich die Anfechtungswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge in Handhabung des §46 Abs3 iVm. §43 Abs2 Nö LWO 1974 wendet (mit Hinweis auf VfSlg. 10.178/1984 - zu §43 Abs2 Nö LWO 1974 - und auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit des Systems sogenannter Unterstützungserklärungen).Die Wahlanfechtung der NÖ Landtagswahl vom 16.10.1988 war als unbegründet abzuweisen, soweit sich die Anfechtungswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge in Handhabung des §46 Abs3 in Verbindung mit §43 Abs2 Nö LWO 1974 wendet (mit Hinweis auf VfSlg. 10.178 aus 1984, - zu §43 Abs2 Nö LWO 1974 - und auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit des Systems sogenannter Unterstützungserklärungen).
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