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{'item': 'B1702/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1989 GeschäftszahlB1702/88 Sammlungsnummer11980 LeitsatzVerletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; Beschränkung der Zivildienstoberkommission auf die Prüfung der geltend gemachten objektiv tauglichen Gewissensgründe; Unmaßgeblichkeit des Bewußtseinsbildungsprozesses RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß §2 Abs1 ZivildienstG - ZDG, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984, 10422/1985).Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033 aus 1977, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß §2 Abs1 ZivildienstG - ZDG, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391 aus 1982,, 9785 aus 1983,, 9839 aus 1983,, 9840 aus 1983,, 9842 aus 1983,, 9971 aus 1984,, 9985 aus 1984,, 10021 aus 1984,, 10422 aus 1985,). Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen (Befreiungs-)Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9362/1982, 9785/1983, 9946/1984, 9970/1984, 9989/1984, 9990/1984, 10021/1984, 10053/1984, 10056/1984, 10422/1985).Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen (Befreiungs-)Bedingungen glaubhaft zu machen vergleiche zB VfSlg. 8787 aus 1980,, 9362 aus 1982,, 9785 aus 1983,, 9946 aus 1984,, 9970 aus 1984,, 9989 aus 1984,, 9990 aus 1984,, 10021 aus 1984,, 10053 aus 1984,, 10056 aus 1984,, 10422 aus 1985,). Wortlaut und Sinngehalt des §2 Abs1 ZDG lassen nun nicht im geringsten zweifeln, daß die erste Befreiungsvoraussetzung dieser Verfassungsnorm nur darauf abstellt, ob der auf Befreiung von der Wehrpflicht antragende Wehrpflichtige die Anwendung von Waffengewalt (gegen andere Menschen) tatsächlich aus "schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen" ablehnt. Entscheidend ist hier also einzig und allein die Frage, ob die in Rede stehende Ablehnung auf derartigen Gewissensgründen beruht; auf die Beschaffenheit des (vorausgegangenen) Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu diesen Gewissensgründen führte, kommt es nicht an (VfGH 28.11.1986 B297/86, 10.12.1987 B696/87). Die belangte ZDOK verfiel daher einem entscheidenden Rechtsirrtum, wenn sie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid sinngemäß entgegenhielt, er habe im Zuge seiner Überlegungen nicht - oder doch nicht genug - zwischen eigenen Anliegen (Gewissensbelastung) und Interessen der Allgemeinheit (militärische Landesverteidigung) abgewogen, und die vermißten gedanklichen Überlegungen - im konkreten Fall - gleichsam zur unabdingbaren zentralen Voraussetzung glaubhafter Darstellung behaupteter Gewissensgründe erklärte. Kraft geltenden Verfassungsrechts hätte sich die ZDOK auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit der ihrer Meinung nach geltend gemachten objektiv tauglichen Gewissensgründe beschränken müssen, statt verfassungsgesetzlich nicht verlangte spezielle Anforderungen an die Art und Weise des Zustandekommens der behaupteten Gewissenslage zu stellen (VfGH 10.12.1987 B696/87; VfGH 09.06.1988 B109/88). Insgesamt bietet sich so das Bild eines nicht bloß an materiellen Rechtsfehlern leidenden, sondern auch derart unzulänglich begründeten Bescheides, daß die Mangelhaftigkeit bereits in die Verfassungssphäre übergreift.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.