RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1989 GeschäftszahlB1710/88 Sammlungsnummer11981 LeitsatzNachschau durch Organe des Arbeitsamtes in einem Gebäude, das zur Gänze Baustelle war; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Legitimation der verfügungsberechtigten Baugesellschaft gegeben; keine Verletzung des Hausrechtes RechtssatzDie Organe der belangten Behörde drangen gegen den Willen des Verfügungsberechtigten in das Haus ein. Die Maßnahme stellt einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Verfügungsberechtigt war damals (auch) die beschwerdeführende Gesellschaft. Es ist daher nicht unmöglich, daß durch die bekämpfte Maßnahme ihre subjektiven Rechte verletzt wurden. Sie ist demnach beschwerdelegitimiert. Für eine Hausdurchsuchung iS des (auf Verfassungsstufe stehenden) Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 88, zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG) ist u.a. wesentlich, daß eine "Wohnung" oder "sonstige zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" durchsucht werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erk. VfSlg. 1486/1933 (bekräftigt mit VfSlg. 5182/1965 und 9525/1982) dargetan, daß durch dieses Gesetz "ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen", hintangehalten werden soll. Das HausrechtsG bezweckt den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist (vgl. VfSlg. 9525/1982, 10124/1984).Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erk. VfSlg. 1486 aus 1933, (bekräftigt mit VfSlg. 5182 aus 1965, und 9525 aus 1982,) dargetan, daß durch dieses Gesetz "ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen", hintangehalten werden soll. Das HausrechtsG bezweckt den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist vergleiche VfSlg. 9525 aus 1982,, 10124 aus 1984,). Ein Gebäude, das zur Gänze Baustelle und daher unbewohnt ist, ist grundsätzlich keine - des Schutzes der Intimsphäre bedürftige - Räumlichkeit iS des HausrechtsG. Besondere Umstände, die bewirken könnten, daß Teile einer Baustelle ausnahmsweise doch als derartige Räumlichkeiten anzusehen sind, lagen selbst nach den Beschwerdebehauptungen hier nicht vor. Vielmehr wurde lediglich an einer Baustelle Nachschau gehalten, ob dort ausländische Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also allein schon deshalb nicht im Hausrecht verletzt; es war daher entbehrlich zu untersuchen, ob die behördliche Nachschau überhaupt ein "Durchsuchen" in der Bedeutung des HausrechtsG (vgl. hiezu zB VfSlg. 9525/1982) darstellte.Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also allein schon deshalb nicht im Hausrecht verletzt; es war daher entbehrlich zu untersuchen, ob die behördliche Nachschau überhaupt ein "Durchsuchen" in der Bedeutung des HausrechtsG vergleiche hiezu zB VfSlg. 9525 aus 1982,) darstellte. Aus den gleichen Erwägungen wurde auch in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung gar nicht eingegriffen (vgl. hiezu etwa VfSlg. 10272/1984, 10547/1985).Aus den gleichen Erwägungen wurde auch in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung gar nicht eingegriffen vergleiche hiezu etwa VfSlg. 10272 aus 1984,, 10547 aus 1985,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.