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{'item': 'B1743/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1989 GeschäftszahlB1743/88 Sammlungsnummer11982 LeitsatzVerhängung eines Aufenthaltsverbotes; Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch denkunmögliche Vornahme der in §3 Abs3 FremdenpolizeiG idF BGBl. 575/1987 vorgesehenen InteressenabwägungVerhängung eines Aufenthaltsverbotes; Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch denkunmögliche Vornahme der in §3 Abs3 FremdenpolizeiG in der Fassung Bundesgesetzblatt 575 aus 1987, vorgesehenen Interessenabwägung RechtssatzKeine Bedenken gegen §3 Abs3 FremdenpolizeiG nF (siehe E v 06.10.1988, B888/88, B1078/88); denkunmögliche Interessenabwägung bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z2 iVm. §4 FremdenpolizeiG idF BGBl. 575/1987.Keine Bedenken gegen §3 Abs3 FremdenpolizeiG nF (siehe E v 06.10.1988, B888/88, B1078/88); denkunmögliche Interessenabwägung bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z2 in Verbindung mit §4 FremdenpolizeiG in der Fassung Bundesgesetzblatt 575 aus 1987,. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 07.03.1988 B567/87, 06.10.1988 B888/88, B1078/88) wäre ein Eingriff in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht nur dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 MRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 MRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte. Eine tragende Erwägung der Sicherheitsdirektion Tirol war, daß das Aufenthaltsverbot aus generalpräventiven Gründen zu erlassen sei. §3 Abs3 FremdenpolizeiG nF schließt aber vor dem Hintergrund des Art8 MRK die Zulässigkeit derartiger Überlegungen aus. Fällt dieses Begründungselement aber weg, so ist es geradezu abwegig, aus dem Begehen einiger Verwaltungsübertretungen (die noch nicht als "schwerwiegend" iS des §3 Abs2 Z2 FremdenpolizeiG nF bezeichnet werden können) derart eminente öffentliche Interessen am Aufenthaltsverbot zu erschließen, daß diese schwerer wiegen würden als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen über die volle gesellschaftliche Integrierung und den Schulbesuch der Kinder den im Bescheid enthaltenen Sachverhaltsannahmen zugrundegelegt. Die Behörde stellt letztlich gar nicht in Abrede, daß es für die Kinder der Beschwerdeführerin zweckmäßig und förderlich ist, wenn sie das Bundesoberstufenrealgymnasium in Innsbruck besuchen und daß es für diese schulische Ausbildung eigentlich keine Alternative gibt. Der Vorschlag der Behörde, die Kinder mögen eben weiterhin in Innsbruck die Schule besuchen, während ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) sich im Ausland aufhalten muß, ist vor dem Hintergrund des Art8 MRK unhaltbar. Verletzung im durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.