RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlB1255/88 Sammlungsnummer11953 LeitsatzÜberwachung des Beschwerdeführers, aktenmäßige Erfassung der Überwachungsergebnisse durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und Weitergabe dieser Daten an das Bundeskanzleramt im Wege der Amtshilfe kein tauglicher Beschwerdegegenstand RechtssatzDie Beschwerde wegen der Überwachung der Person des Beschwerdeführers und der aktenmäßigen Erfassung dieser Überwachungsergebnisse in den Jahren 1970 bis 1978 sowie der Weitergabe solcher Daten an das Bundeskanzleramt im Jahr 1983 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird zurückgewiesen, weil ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete - im übrigen aber nicht näher substantiierte und nicht weiter belegte - polizeiliche "Überwachung" des Beschwerdeführers wendet, fehlt. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen könnte naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden (so der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.12.1988 B756,757/88 (mit Bezugnahme auf Vorjudikatur); siehe etwa auch VfSlg. 9783/1983, 9934/1984). Das gleiche gilt - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.318/1985; VfGH 29.11.1977 B410/77, 12.12.1988 B1572/88) - für die polizeibehördeninterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen und die Weitergabe dieser Aktenunterlagen an andere Behörden im Weg der Amtshilfe (Art22 B-VG).Die Beschwerde wegen der Überwachung der Person des Beschwerdeführers und der aktenmäßigen Erfassung dieser Überwachungsergebnisse in den Jahren 1970 bis 1978 sowie der Weitergabe solcher Daten an das Bundeskanzleramt im Jahr 1983 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird zurückgewiesen, weil ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete - im übrigen aber nicht näher substantiierte und nicht weiter belegte - polizeiliche "Überwachung" des Beschwerdeführers wendet, fehlt. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen könnte naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden (so der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.12.1988 B756,757/88 (mit Bezugnahme auf Vorjudikatur); siehe etwa auch VfSlg. 9783 aus 1983,, 9934 aus 1984,). Das gleiche gilt - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 10.318 aus 1985,; VfGH 29.11.1977 B410/77, 12.12.1988 B1572/88) - für die polizeibehördeninterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen und die Weitergabe dieser Aktenunterlagen an andere Behörden im Weg der Amtshilfe (Art22 B-VG).
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