RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlB1361/88 Sammlungsnummer11957 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Schenkungsvertrag zwischen Ausländern, in Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK; kein Verstoß gegen Art6 MRK durch Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung RechtssatzKeine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs gemäß §4 Abs2 lita Tir GVG 1983. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 10688/1985 dargelegt hat, können die hier in Rede stehenden Umstände (Familienverhältnis, Durchsetzung im Erbwege) nichts daran ändern, daß die Behörde den Rechtserwerb an Hand der Bestimmungen des GVG und der darin normierten öffentlichen Interessen zu messen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat im eben zitierten Erkenntnis auch bereits ausgesagt - und dies gilt auch für den vorliegenden Fall -, daß im Hinweis der Behörde, sie habe bei ihrer Entscheidung nicht darauf Bedacht nehmen können, daß die in Rede stehende Liegenschaft im Erbwege auf die Gattin und die Kinder des Geschenkgebers übergehen würde, ohne daß es einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erblickt werden kann. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift auch zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg. 10895/1986, in welchem ausgesagt wurde, daß es auch keineswegs abwegig ist, wenn die Grundverkehrsbehörde einem Ausländer die Zustimmung zum Rechtserwerb wegen drohender Überfremdung untersagt, obwohl auch sein Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 10688 aus 1985, dargelegt hat, können die hier in Rede stehenden Umstände (Familienverhältnis, Durchsetzung im Erbwege) nichts daran ändern, daß die Behörde den Rechtserwerb an Hand der Bestimmungen des GVG und der darin normierten öffentlichen Interessen zu messen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat im eben zitierten Erkenntnis auch bereits ausgesagt - und dies gilt auch für den vorliegenden Fall -, daß im Hinweis der Behörde, sie habe bei ihrer Entscheidung nicht darauf Bedacht nehmen können, daß die in Rede stehende Liegenschaft im Erbwege auf die Gattin und die Kinder des Geschenkgebers übergehen würde, ohne daß es einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erblickt werden kann. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift auch zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg. 10895 aus 1986,, in welchem ausgesagt wurde, daß es auch keineswegs abwegig ist, wenn die Grundverkehrsbehörde einem Ausländer die Zustimmung zum Rechtserwerb wegen drohender Überfremdung untersagt, obwohl auch sein Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß. Rechtskraft hinsichtlich Erkenntnis VfSlg. 10639/1985; keine anderen Bedenken gegen Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK.Rechtskraft hinsichtlich Erkenntnis VfSlg. 10639 aus 1985,; keine anderen Bedenken gegen Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK. Nach der Aktenlage kann keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Entscheidung maßgeblich sind, in einer ein faires Verfahren verletzenden Weise außer acht gelassen oder negiert hätte. Ein Verstoß gegen Art6 MRK kann auch im Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erblickt werden (vgl. hiezu insbesondere VfGH 07.12.1987 G145/87).Ein Verstoß gegen Art6 MRK kann auch im Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erblickt werden vergleiche hiezu insbesondere VfGH 07.12.1987 G145/87).
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