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{'item': 'B1414/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlB1414/88 Sammlungsnummer11958 LeitsatzVerneinung der

lässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG; Entzug des gesetzlichen Richters RechtssatzAls

lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG - RFG (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung (vgl. Art131 Abs1 Z1, 144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach

mindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation

begründen (vgl. zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl, Wien 1987, S 44, FN 4 (

§34Abs1 Vw

GG iVm Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038/1965, 6716/1972 (

Art144Abs1 B-VG)).

Als

sätzliches Erfordernis tritt hinzu, daß die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit

sein hat: Sie muß den Beschwerdeführer - nach seinen Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RFG nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt (

§1330ABGB siehe ua.

Wolff, in: Klang (Hrsg), Kommentar

m Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Bd 6, S 161); sie kann (auch) bloß immaterieller Natur sein, wie die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsrichtig darlegt.Als

lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG - RFG (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung vergleiche Art131 Abs1 Z1, 144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach

mindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation

begründen vergleiche zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl, Wien 1987, S 44, FN 4 (

§34Abs1 Vw

GG in Verbindung mit Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038 aus 1965,, 6716 aus 1972, (

Art144Abs1 B-VG)).

Als

sätzliches Erfordernis tritt hinzu, daß die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit

sein hat: Sie muß den Beschwerdeführer - nach seinen Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RFG nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt (

§1330ABGB siehe ua.

Wolff, in: Klang (Hrsg), Kommentar

m Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Bd 6, S 161); sie kann (auch) bloß immaterieller Natur sein, wie die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsrichtig darlegt. Erfüllt eine Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RFG diese Kriterien, ist sie also

lässig, dann kann die Entscheidung der Kommission nur in der Feststellung (materieller Art) bestehen, ob und - bejahendenfalls - durch welchen Sachverhalt eine Vorschrift des RFG verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den

lässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG fehle. Daß die beschwerdeführende Gesellschaft in der streitverfangenen (Rundfunk-)Sendung nicht namentlich genannt wurde, bleibt - entgegen der Meinung der Kommission - völlig unerheblich, weil es sich nicht bestreiten läßt, daß breite Teile der Öffentlichkeit die in der Sendung angesprochene "Elektrizitätswirtschaft" weithin mit der Verbundgesellschaft gleichsetzen, die wieder kraft §5 Abs6 lita des 2. VerstaatlichungsG, BGBl. 81/1947, igF ua. den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf

ermitteln hat. Der inkriminierte sinngemäße Vorwurf, immer wieder unrichtige - nämlich stets überhöhte - (Strom-)Verbrauchsprognosen

liefern, was - im

sammenhang mit dem gesamten Text der Sendung verstanden und gedeutet - assoziativ und naheliegenderweise an gezielt falsche Vorhersagen denken lasse, konnte daher nach Lage der Verhältnisse gerade die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, treffen und (so auch im Hinblick auf eine damals schon geplante Aktienemission) in geschützten Interessen verletzen.Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den

lässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG fehle. Daß die beschwerdeführende Gesellschaft in der streitverfangenen (Rundfunk-)Sendung nicht namentlich genannt wurde, bleibt - entgegen der Meinung der Kommission - völlig unerheblich, weil es sich nicht bestreiten läßt, daß breite Teile der Öffentlichkeit die in der Sendung angesprochene "Elektrizitätswirtschaft" weithin mit der Verbundgesellschaft gleichsetzen, die wieder kraft §5 Abs6 lita des 2. VerstaatlichungsG, Bundesgesetzblatt 81 aus 1947,, igF ua. den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf

ermitteln hat. Der inkriminierte sinngemäße Vorwurf, immer wieder unrichtige - nämlich stets überhöhte - (Strom-)Verbrauchsprognosen

liefern, was - im

sammenhang mit dem gesamten Text der Sendung verstanden und gedeutet - assoziativ und naheliegenderweise an gezielt falsche Vorhersagen denken lasse, konnte daher nach Lage der Verhältnisse gerade die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, treffen und (so auch im Hinblick auf eine damals schon geplante Aktienemission) in geschützten Interessen verletzen. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde, die (

lässigkeits-)Voraussetzungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG

Unrecht verneinend, der beschwerdeführenden Gesellschaft gesetzwidrig eine Sachentscheidung verweigerte, indem sie die Beschwerde - ohne sie einer sachlichen Prüfung

unterziehen - als unzulässig abtat, wodurch die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.