lässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG; Entzug des gesetzlichen Richters RechtssatzAls
lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG - RFG (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung (vgl. Art131 Abs1 Z1, 144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach
mindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation
begründen (vgl. zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl, Wien 1987, S 44, FN 4 (
GG iVm Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038/1965, 6716/1972 (
Als
sätzliches Erfordernis tritt hinzu, daß die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit
sein hat: Sie muß den Beschwerdeführer - nach seinen Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RFG nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt (
Wolff, in: Klang (Hrsg), Kommentar
m Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Bd 6, S 161); sie kann (auch) bloß immaterieller Natur sein, wie die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsrichtig darlegt.Als
lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG - RFG (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung vergleiche Art131 Abs1 Z1, 144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach
mindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation
begründen vergleiche zB Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl, Wien 1987, S 44, FN 4 (
GG in Verbindung mit Art131 Abs1 Z1 B-VG); VfSlg. 5038 aus 1965,, 6716 aus 1972, (
Als
sätzliches Erfordernis tritt hinzu, daß die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit
sein hat: Sie muß den Beschwerdeführer - nach seinen Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RFG nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt (
Wolff, in: Klang (Hrsg), Kommentar
m Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Bd 6, S 161); sie kann (auch) bloß immaterieller Natur sein, wie die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsrichtig darlegt. Erfüllt eine Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RFG diese Kriterien, ist sie also
lässig, dann kann die Entscheidung der Kommission nur in der Feststellung (materieller Art) bestehen, ob und - bejahendenfalls - durch welchen Sachverhalt eine Vorschrift des RFG verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den
lässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG fehle. Daß die beschwerdeführende Gesellschaft in der streitverfangenen (Rundfunk-)Sendung nicht namentlich genannt wurde, bleibt - entgegen der Meinung der Kommission - völlig unerheblich, weil es sich nicht bestreiten läßt, daß breite Teile der Öffentlichkeit die in der Sendung angesprochene "Elektrizitätswirtschaft" weithin mit der Verbundgesellschaft gleichsetzen, die wieder kraft §5 Abs6 lita des 2. VerstaatlichungsG, BGBl. 81/1947, igF ua. den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf
ermitteln hat. Der inkriminierte sinngemäße Vorwurf, immer wieder unrichtige - nämlich stets überhöhte - (Strom-)Verbrauchsprognosen
liefern, was - im
sammenhang mit dem gesamten Text der Sendung verstanden und gedeutet - assoziativ und naheliegenderweise an gezielt falsche Vorhersagen denken lasse, konnte daher nach Lage der Verhältnisse gerade die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, treffen und (so auch im Hinblick auf eine damals schon geplante Aktienemission) in geschützten Interessen verletzen.Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den
lässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG fehle. Daß die beschwerdeführende Gesellschaft in der streitverfangenen (Rundfunk-)Sendung nicht namentlich genannt wurde, bleibt - entgegen der Meinung der Kommission - völlig unerheblich, weil es sich nicht bestreiten läßt, daß breite Teile der Öffentlichkeit die in der Sendung angesprochene "Elektrizitätswirtschaft" weithin mit der Verbundgesellschaft gleichsetzen, die wieder kraft §5 Abs6 lita des 2. VerstaatlichungsG, Bundesgesetzblatt 81 aus 1947,, igF ua. den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf
ermitteln hat. Der inkriminierte sinngemäße Vorwurf, immer wieder unrichtige - nämlich stets überhöhte - (Strom-)Verbrauchsprognosen
liefern, was - im
sammenhang mit dem gesamten Text der Sendung verstanden und gedeutet - assoziativ und naheliegenderweise an gezielt falsche Vorhersagen denken lasse, konnte daher nach Lage der Verhältnisse gerade die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, treffen und (so auch im Hinblick auf eine damals schon geplante Aktienemission) in geschützten Interessen verletzen. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde, die (
lässigkeits-)Voraussetzungen des §27 Abs1 Z1 lita RFG
Unrecht verneinend, der beschwerdeführenden Gesellschaft gesetzwidrig eine Sachentscheidung verweigerte, indem sie die Beschwerde - ohne sie einer sachlichen Prüfung
unterziehen - als unzulässig abtat, wodurch die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.