RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlB1695/88 Sammlungsnummer11961 LeitsatzBeschlagnahme eines PKW in Durchführung eines richterlichen Befehls; Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen; vor dem VfGH anfechtbare Überschreitung der Ermächtigung nicht behauptet - Zurückweisung der Beschwerde RechtssatzDie bekämpfte Beschlagnahme erfolgte in gerichtlichem Auftrag. Sie ist daher nicht der belangten Behörde, sondern dem den Auftrag erteilenden Gericht zuzurechnen (vgl. VfSlg. 8248/1978, 9316/1982, 10524/1985) und als Akt der Gerichtsbarkeit der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984).Die bekämpfte Beschlagnahme erfolgte in gerichtlichem Auftrag. Sie ist daher nicht der belangten Behörde, sondern dem den Auftrag erteilenden Gericht zuzurechnen vergleiche VfSlg. 8248 aus 1978,, 9316 aus 1982,, 10524 aus 1985,) und als Akt der Gerichtsbarkeit der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen vergleiche zB VfSlg. 10290 aus 1984,). Bei Vorliegen eines gerichtlichen Auftrages wäre eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen ihn vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (vgl. etwa VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981; VfGH 26.09.1986, B53/86).Bei Vorliegen eines gerichtlichen Auftrages wäre eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen ihn vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten vergleiche etwa VfSlg. 5012 aus 1965,, 7203 aus 1973,, 9269 aus 1981,; VfGH 26.09.1986, B53/86). Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Beschlagnahme erfolgt, sind keine selbständig bekämpfbaren Maßnahmen (VfSlg. 10290/1984; VfGH 28.11.1986, B731/85; VfGH 27.11.1987, B4,5/87). Unterläuft bei Durchführung einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung eine durch diese nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit, so bleibt die Beschlagnahme gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (siehe VfSlg. 6829/1972, 10290/1984; VfGH 28.11.1986, B731/85).Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Beschlagnahme erfolgt, sind keine selbständig bekämpfbaren Maßnahmen (VfSlg. 10290 aus 1984,; VfGH 28.11.1986, B731/85; VfGH 27.11.1987, B4,5/87). Unterläuft bei Durchführung einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung eine durch diese nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit, so bleibt die Beschlagnahme gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (siehe VfSlg. 6829 aus 1972,, 10290 aus 1984,; VfGH 28.11.1986, B731/85). Es wäre demnach auch ein allfälliger Formfehler, wie ihn die Beschwerdeführerin mit der behaupteten Nichtausfolgung des gerichtlichen Beschlagnahmebefehls und einer Beschlagnahmebestätigung geltend macht, nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VfSlg. 3916/1961, 7203/1973, 9269/1981).Es wäre demnach auch ein allfälliger Formfehler, wie ihn die Beschwerdeführerin mit der behaupteten Nichtausfolgung des gerichtlichen Beschlagnahmebefehls und einer Beschlagnahmebestätigung geltend macht, nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht zuzurechnen vergleiche dazu etwa VfSlg. 3916 aus 1961,, 7203 aus 1973,, 9269 aus 1981,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.