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{'item': 'G93/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlG93/88 Sammlungsnummer11969 LeitsatzZurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §34 Z2 StGB - fehlendes Aufhebungsbegehren; des §39 StGB - fehlende Darlegung der Bedenken im einzelnen; der Worte "sein Vorleben" in §46 Abs3 StGB idF des StrafrechtsänderungsG - Wirksamkeit der angefochtenen Wortfolge für den Antragsteller erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes über eine bedingte Erlassung aus einer FreiheitsstrafeZurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §34 Z2 StGB - fehlendes Aufhebungsbegehren; des §39 StGB - fehlende Darlegung der Bedenken im einzelnen; der Worte "sein Vorleben" in §46 Abs3 StGB in der Fassung des StrafrechtsänderungsG - Wirksamkeit der angefochtenen Wortfolge für den Antragsteller erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes über eine bedingte Erlassung aus einer Freiheitsstrafe RechtssatzZurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §34 Z2 StGB. Das Fehlen eines Aufhebungsbegehrens ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Zurückweisungsgrund. Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §39 StGB. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, hat gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Anträge, die diesem Formerfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8485/1979, S 56) nicht (iS des §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, hat gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Anträge, die diesem Formerfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 8485 aus 1979,, S 56) nicht (iS des §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Worte "sein Vorleben" in §46 Abs3 StGB. Die bekämpfte Wortfolge im §46 Abs3 StGB wird dem Antragsteller gegenüber erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes wirksam (vgl. dazu etwa VfGH 28.11.1988, G222/88).Die bekämpfte Wortfolge im §46 Abs3 StGB wird dem Antragsteller gegenüber erst durch die Entscheidung des Strafvollzugsgerichtes wirksam vergleiche dazu etwa VfGH 28.11.1988, G222/88). Da dem Antragsteller somit schon mangels einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch den von ihm bekämpften Teil des §46 Abs3 StGB die Antragslegitimation fehlt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Beschreitung eines anderen Rechtsweges zur Abwehr der geltend gemachten Rechtsverletzung zumutbar ist (siehe etwa VfSlg. 8464/1978, S 509).Da dem Antragsteller somit schon mangels einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch den von ihm bekämpften Teil des §46 Abs3 StGB die Antragslegitimation fehlt, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Beschreitung eines anderen Rechtsweges zur Abwehr der geltend gemachten Rechtsverletzung zumutbar ist (siehe etwa VfSlg. 8464 aus 1978,, S 509).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.