Z5 GSVG,
Z5 BSVG und
Z2 B-KUVG sowie
S
GG; kein Eingriff in die Rechtssphäre
Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen RechtswegesZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der §§345 Abs1 und 347 Abs4 ASVG,
Z5 GSVG,
Z5 BSVG und
Z2 B-KUVG sowie
S
GG; kein Eingriff in die Rechtssphäre
Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen Rechtsweges RechtssatzKraft §345 Abs2 ASVG könnte der Antragsteller gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission (LSK) (über die Zulässigkeit der Einzelvertrags-Kündigung) Berufung an die Bundesschiedskommission und sodann gegen die Rechtsmittelentscheidung eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erheben. Bei der bescheidförmigen Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag durch die LSK hingegen käme dem Antragsteller das sofortige Beschwerderecht nach Art144 Abs1 B-VG zu (siehe dazu §345 Abs2 Satz 2 ASVG). Für den Einschreiter stünde also die nach Lage
Falls zumutbare und aus Anlaß der Vertragsaufkündigung durch die NÖ GebKK im übrigen auch genutzte (siehe das hg. Beschwerdeverfahren B944/88) Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde Bedenken gegen die Bestimmungen
Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet - nach gefestigter Rechtsprechung
Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung
Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 25.02.1988, G221/87, 28.11.1988 G110-116/88).Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet - nach gefestigter Rechtsprechung
Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung
Antrages führenden Mangel vergleiche zB VfSlg. 7593 aus 1975,, 8863 aus 1980,; VfGH 25.02.1988, G221/87, 28.11.1988 G110-116/88). Einerseits entfalten die in Rede stehenden Bestimmungen
GSVG, BSVG und B-KUVG bei Nichteinbeziehung
Einleitungssatzes keinesfalls die vom Antragsteller gerügten Rechtswirkungen (: Berufung der LSK zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Einzelvertrags-Kündigung und zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag), anderseits greifen die Dentisten, Hebammen, Apotheker, Krankenanstalten und andere Vertragspartner betreffenden, sprachlich und inhaltlich vom übrigen Teil der Regelung trennbaren Vorschriften
Einleitungssatzes überhaupt nicht in die Rechtssphäre
Dr. W G als praktischer Arzt ein, sodaß die Anträge, die §193 Z5 GSVG, §181 Z5 BSVG und §128 Z2 B-KUVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, überschießend und damit unzulässig sind (VfSlg. 9620/1983, VfGH 25.02.1988 G221/87 ua.).Einerseits entfalten die in Rede stehenden Bestimmungen
GSVG, BSVG und B-KUVG bei Nichteinbeziehung
Einleitungssatzes keinesfalls die vom Antragsteller gerügten Rechtswirkungen (: Berufung der LSK zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Einzelvertrags-Kündigung und zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag), anderseits greifen die Dentisten, Hebammen, Apotheker, Krankenanstalten und andere Vertragspartner betreffenden, sprachlich und inhaltlich vom übrigen Teil der Regelung trennbaren Vorschriften
Einleitungssatzes überhaupt nicht in die Rechtssphäre
Dr. W G als praktischer Arzt ein, sodaß die Anträge, die §193 Z5 GSVG, §181 Z5 BSVG und §128 Z2 B-KUVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, überschießend und damit unzulässig sind (VfSlg. 9620 aus 1983,, VfGH 25.02.1988 G221/87 ua.). Der Antrag, §347 Abs4 ASVG zur Gänze aufzuheben, leidet an einem unbehebbaren Mangel, weil zum einen Bedenken nur gegen den letzten Satz
Abs4 (: Ermächtigung zur Verordnungserlassung; Verstoß gegen Art18 B-VG) vorgebracht wurden und zum anderen Dr. W G durch keine der (nur) an die Schiedskommissionen und den Bundesminister gerichteten Bestimmungen unmittelbar iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG betroffen ist. Der Einschreiter legte - entgegen der zwingenden Norm
GG 1953 - Bedenken präzise nur gegen den zweiten Satz
Abs1 und den ersten Satz
Abs2, nicht aber auch gegen die weiteren Bestimmungen dar. Im übrigen stünde Dr. G durch die Anrufung
Verfassungsgerichtshofes im Wege einer Bescheidbeschwerde ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit
der Verordnung
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, BGBl. 105/1965 zur Verfügung.Der Einschreiter legte - entgegen der zwingenden Norm
GG 1953 - Bedenken präzise nur gegen den zweiten Satz
Abs1 und den ersten Satz
Abs2, nicht aber auch gegen die weiteren Bestimmungen dar. Im übrigen stünde Dr. G durch die Anrufung
Verfassungsgerichtshofes im Wege einer Bescheidbeschwerde ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit
der Verordnung
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1965, zur Verfügung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.