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{'item': ['G178/88', 'G179/88', 'G180/88', 'G181/88', 'V153/88']}

Obsah (7)§193§181§128§16§62§345§57

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1989 GeschäftszahlG178/88,G179/88,G180/88,G181/88,V153/88 Sammlungsnummer11970 LeitsatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufheb

§193

Z5 GSVG,

§181

Z5 BSVG und

§128

Z2 B-KUVG sowie

§16der Verordnung BGBl. 105/1956; inhaltliche Mängel der Anträge i

S

§62Abs1 bzw. §57 Abs1 Vf

GG; kein Eingriff in die Rechtssphäre

Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen RechtswegesZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der §§345 Abs1 und 347 Abs4 ASVG,

§193

Z5 GSVG,

§181

Z5 BSVG und

§128

Z2 B-KUVG sowie

§16der Verordnung Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,; inhaltliche Mängel der Anträge i

S

§62Abs1 bzw. §57 Abs1 Vf

GG; kein Eingriff in die Rechtssphäre

Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen Rechtsweges RechtssatzKraft §345 Abs2 ASVG könnte der Antragsteller gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission (LSK) (über die Zulässigkeit der Einzelvertrags-Kündigung) Berufung an die Bundesschiedskommission und sodann gegen die Rechtsmittelentscheidung eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erheben. Bei der bescheidförmigen Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag durch die LSK hingegen käme dem Antragsteller das sofortige Beschwerderecht nach Art144 Abs1 B-VG zu (siehe dazu §345 Abs2 Satz 2 ASVG). Für den Einschreiter stünde also die nach Lage

Falls zumutbare und aus Anlaß der Vertragsaufkündigung durch die NÖ GebKK im übrigen auch genutzte (siehe das hg. Beschwerdeverfahren B944/88) Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde Bedenken gegen die Bestimmungen

§345Abs1 ASVG vorzutragen.

Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet - nach gefestigter Rechtsprechung

Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung

Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 25.02.1988, G221/87, 28.11.1988 G110-116/88).Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Bestimmungen bildet - nach gefestigter Rechtsprechung

Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung

Antrages führenden Mangel vergleiche zB VfSlg. 7593 aus 1975,, 8863 aus 1980,; VfGH 25.02.1988, G221/87, 28.11.1988 G110-116/88). Einerseits entfalten die in Rede stehenden Bestimmungen

GSVG, BSVG und B-KUVG bei Nichteinbeziehung

Einleitungssatzes keinesfalls die vom Antragsteller gerügten Rechtswirkungen (: Berufung der LSK zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Einzelvertrags-Kündigung und zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag), anderseits greifen die Dentisten, Hebammen, Apotheker, Krankenanstalten und andere Vertragspartner betreffenden, sprachlich und inhaltlich vom übrigen Teil der Regelung trennbaren Vorschriften

Einleitungssatzes überhaupt nicht in die Rechtssphäre

Dr. W G als praktischer Arzt ein, sodaß die Anträge, die §193 Z5 GSVG, §181 Z5 BSVG und §128 Z2 B-KUVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, überschießend und damit unzulässig sind (VfSlg. 9620/1983, VfGH 25.02.1988 G221/87 ua.).Einerseits entfalten die in Rede stehenden Bestimmungen

GSVG, BSVG und B-KUVG bei Nichteinbeziehung

Einleitungssatzes keinesfalls die vom Antragsteller gerügten Rechtswirkungen (: Berufung der LSK zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Einzelvertrags-Kündigung und zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag), anderseits greifen die Dentisten, Hebammen, Apotheker, Krankenanstalten und andere Vertragspartner betreffenden, sprachlich und inhaltlich vom übrigen Teil der Regelung trennbaren Vorschriften

Einleitungssatzes überhaupt nicht in die Rechtssphäre

Dr. W G als praktischer Arzt ein, sodaß die Anträge, die §193 Z5 GSVG, §181 Z5 BSVG und §128 Z2 B-KUVG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, überschießend und damit unzulässig sind (VfSlg. 9620 aus 1983,, VfGH 25.02.1988 G221/87 ua.). Der Antrag, §347 Abs4 ASVG zur Gänze aufzuheben, leidet an einem unbehebbaren Mangel, weil zum einen Bedenken nur gegen den letzten Satz

Abs4 (: Ermächtigung zur Verordnungserlassung; Verstoß gegen Art18 B-VG) vorgebracht wurden und zum anderen Dr. W G durch keine der (nur) an die Schiedskommissionen und den Bundesminister gerichteten Bestimmungen unmittelbar iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG betroffen ist. Der Einschreiter legte - entgegen der zwingenden Norm

§57Abs1 Vf

GG 1953 - Bedenken präzise nur gegen den zweiten Satz

Abs1 und den ersten Satz

Abs2, nicht aber auch gegen die weiteren Bestimmungen dar. Im übrigen stünde Dr. G durch die Anrufung

Verfassungsgerichtshofes im Wege einer Bescheidbeschwerde ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit

§16

der Verordnung

Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, BGBl. 105/1965 zur Verfügung.Der Einschreiter legte - entgegen der zwingenden Norm

§57Abs1 Vf

GG 1953 - Bedenken präzise nur gegen den zweiten Satz

Abs1 und den ersten Satz

Abs2, nicht aber auch gegen die weiteren Bestimmungen dar. Im übrigen stünde Dr. G durch die Anrufung

Verfassungsgerichtshofes im Wege einer Bescheidbeschwerde ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit

§16

der Verordnung

Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1965, zur Verfügung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.