RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1988 GeschäftszahlB756/88,B757/88 Sammlungsnummer11935 LeitsatzArt144 Abs1 zweiter Satz B-VG; ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt durchgeführtes Fotografieren und Identitätsfeststellung der Bf.; Aufbewahren dieser Daten bloße Untätigkeit der Behörde - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Unzuständigkeit des VfGH Art13 MRK; keine Erweiterung der Zuständigkeit des VfGH; innerstaatlicher Rechtsschutz iS des Art13 MRK kann nicht bloß durch die Möglichkeit, den VfGH anzurufen,gewährt werden Art12 StGG; Art11 MRK; Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Befehl zum Verlassen des "Versammlungsortes" - vor dem VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt; in Form eines "Sitzstreikes" durchgeführte Information über die Probleme von Obdachlosen - Veranstaltung im Hinblick auf geplante Dauer, Zweck und tatsächlichem Verlauf keine Versammlung RechtssatzDas schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichr Befehls- und Zwangsgewalt iS der zitierten Verfassungsbestimmung beurteilt werden (vgl. zB VfSlg. 4696/1964, 9783/1983, 9934/1984). Anders wäre es nach dem Gesagten, wenn - was hier aber nicht der Fall war - das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre.Das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichr Befehls- und Zwangsgewalt iS der zitierten Verfassungsbestimmung beurteilt werden vergleiche zB VfSlg. 4696 aus 1964,, 9783 aus 1983,, 9934 aus 1984,). Anders wäre es nach dem Gesagten, wenn - was hier aber nicht der Fall war - das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre. Das Gleiche gilt für die Identitätsfeststellung, die von den Polizeiorganen weder unter Anwendung von Gewalt noch unter Androhung von Gewalt durchgeführt wurde. Auch das Aufbewahren derartiger Daten stellt - unabhängig davon, ob dies rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt (vgl. hiezu VwGH 14.05.64 Zl. 771/63 und 17.06.66 Zl. 755/65) - keine Befehls- und Zwangsgewalt iS der zitierten Verfassungsbestimmung dar (im Gegensatz zur zwangsweisen behördlichen Rückbehaltung von Gegenständen und der bloßen Untätigkeit der Behörde - siehe hiezu die zitierte Vorjudikatur).Auch das Aufbewahren derartiger Daten stellt - unabhängig davon, ob dies rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt vergleiche hiezu VwGH 14.05.64 Zl. 771/63 und 17.06.66 Zl. 755/65) - keine Befehls- und Zwangsgewalt iS der zitierten Verfassungsbestimmung dar (im Gegensatz zur zwangsweisen behördlichen Rückbehaltung von Gegenständen und der bloßen Untätigkeit der Behörde - siehe hiezu die zitierte Vorjudikatur). Kein RS; kein Eingehen auf die Frage, ob die Aufbewahrung von im Wege polizeilicher Identitätsfeststellungen gesammelter Daten dem Art8 MRK widerspricht (mit zahlreichen literarischen Hinweisen). Wären die Beschwerdeführer dem Auftrag der Sicherheitswachebeamten, die Kärntnertorpassage zu verlassen, nicht nachgekommen, so hätten sie damit rechnen müssen, daß gegen sie physische Gewalt angewendet worden wäre. Dieser Auftrag (Befehl) stellt also einen beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 zweiter Satz bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. In dieser Hinsicht ist daher die Beschwerde zulässig. Allein schon die beabsichtigte Dauer der Veranstaltung (11./
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.