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{'item': 'B1369/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1988 GeschäftszahlB1369/88 Sammlungsnummer11927 LeitsatzWr. ParkometerG; §1a idF BGBl. 24/1987 betreffend Lenkerauskunft durch Verfassungsbestimmung des ArtII der FAG-Nov. BGBl. 384/1986 verfassungsrechtlich gedecktWr. ParkometerG; §1a in der Fassung Bundesgesetzblatt 24 aus 1987, betreffend Lenkerauskunft durch Verfassungsbestimmung des ArtII der FAG-Nov. Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, verfassungsrechtlich gedeckt RechtssatzAuf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft §1a Wr. ParkometerG idF der Novelle 1987 ebenso hinaus wie die durch E v 27.06.85, G154/84 ua. (= VfSlg. 10505/1985) aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Novelle 1983; daß der neue §1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident.Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft §1a Wr. ParkometerG in der Fassung der Novelle 1987 ebenso hinaus wie die durch E v 27.06.85, G154/84 ua. (= VfSlg. 10505 aus 1985,) aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG in der Fassung der Novelle 1983; daß der neue §1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident. Der als Verfassungsbestimmung erlassene ArtII FAG-Novelle 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Novelle zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den ParkgebührenG die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen. Angesichts der eng begrenzten Ermächtigung des ArtII FAG-Novelle 1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation des ArtII FAG-Novelle 1986 Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu VfGH 29.09.88 G72/88).Angesichts der eng begrenzten Ermächtigung des ArtII FAG-Novelle 1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation des ArtII FAG-Novelle 1986 Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen vergleiche auch hiezu VfGH 29.09.88 G72/88).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.