KKG 1978 abweichende Vorschriften zu erlassen. Dazu ist der Gesetzgeber insbesondere dann nicht gehalten, wenn der Erwerber im Wege des an die Konkursmasse zu zahlenden Übernahmspreises, der durch die zu übernehmende Haftung geringer sein wird, seine Haftung wirtschaftlich überwälzen kann. Die Möglichkeit, allfällige die Haftung auslösende Gebührenrückstände wirtschaftlich in Anschlag zu bringen, hat im übrigen den Verfassungsgerichtshof im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis VfSlg. 6903/1972 unter anderem bewogen, §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 als mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang stehend anzusehen.Der Gesetzgeber ist unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebotes nicht unbedingt gehalten, für den Fall des Erwerbes aus einer Konkursmasse von den - an sich sachliche - Regelungen des §25 Abs2 Wr.
KKG 1978 abweichende Vorschriften zu erlassen. Dazu ist der Gesetzgeber insbesondere dann nicht gehalten, wenn der Erwerber im Wege des an die Konkursmasse zu zahlenden Übernahmspreises, der durch die zu übernehmende Haftung geringer sein wird, seine Haftung wirtschaftlich überwälzen kann. Die Möglichkeit, allfällige die Haftung auslösende Gebührenrückstände wirtschaftlich in Anschlag zu bringen, hat im übrigen den Verfassungsgerichtshof im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis VfSlg. 6903 aus 1972, unter anderem bewogen, §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG 1960 als mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang stehend anzusehen. Sachliche Rechtfertigung für die in §25 Abs2 Wr.
KKG 1978 vorgesehene Haftung des Gebührenschuldners für die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einer Konkursmasse.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.