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{'item': 'G184/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1988 GeschäftszahlG184/88 Sammlungsnummer11911 LeitsatzKtn. SchischulG; Aufhebung von Teilen der Abs2, 3 und 4 des §1 unter Hinweis a

§1des Gesetzes vom 15.07.66 über die Schischulen, LGBl.

für Kärnten Nr. 52/1966, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "im Bereiche der angestrebten Schischule ein Bedarf gegeben ist und" in Abs2, des weiteren die Worte "und bei der Beurteilung des Bedarfes"

§1des Gesetzes vom 15.07.66 über die Schischulen, LGBl.

für Kärnten Nr. 52 aus 1966,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die konkrete Regelung überschießend und inadäquat ist, weil sie selbst für den Fall, daß die Bewilligung mehrerer Schischulen für ein Schischulgebiet auf Grund der Größe und der geographischen Lage dieses Schischulgebietes negative Folgen (denen auch durch gezielte gesetzliche Vorkehrungen nicht begegnet werden könnte) gar nicht erwarten läßt, die Monopolisierung des Schiunterrichts für das jeweilige Schischulgebiet gesetzlich festschreibt. Ebenso verhindert die in Prüfung gezogene Regelung die Bewilligung von speziellen, selbständigen Schischulen in gleicher Weise wie die aufgehobenen Bestimmungen des Tir. SchischulG. Auch volkswirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Monopolregelung nicht, was schon beim Erkenntnis G154/87 ua. berücksichtigt wurde. Zum Hinweis des Beteiligten, daß Frankreich nur die Staatsschischule kenne, die für jeden Ort als Alleinschischule eingerichtet sei, ist zu sagen, daß dem Landesgesetzgeber durch keine Verfassungsbestimmung untersagt ist, das Schischulwesen in den privaten Bereich zu legen, er jedoch dann dem Art6 StGG Rechnung zu tragen hat. Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen somit die Erwerbsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, sind sie in gleicher Weise verfassungswidrig wie die bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.88 G154/87 ua. aufgehobenen Bestimmungen des Tir. SchischulG. Aufhebung der Worte "im Bereiche der angestrebten Schischule ein Bedarf gegeben ist und" in Abs2, des weiteren die Worte "und bei der Beurteilung des Bedarfes"

§1des Gesetzes vom 15.07.66 über die Schischulen, LGBl.

für Kärnten Nr. 52/1966 (Monopolisierung, Bedarfsprüfung) unter Hinweis auf E v 12.03.88, G154/87 ua. (Tir. SchischulG).Aufhebung der Worte "im Bereiche der angestrebten Schischule ein Bedarf gegeben ist und" in Abs2, des weiteren die Worte "und bei der Beurteilung des Bedarfes"

§1des Gesetzes vom 15.07.66 über die Schischulen, LGBl.

für Kärnten Nr. 52 aus 1966, (Monopolisierung, Bedarfsprüfung) unter Hinweis auf E v 12.03.88, G154/87 ua. (Tir. SchischulG). Dem Landesgesetzgeber ist durch keine Verfassungsbestimmung untersagt, das Schischulwesen in den privaten Bereich zu legen, er hat jedoch dann dem Art6 StGG Rechnung zu tragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.