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{'item': 'B81/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1988 GeschäftszahlB81/88 Sammlungsnummer11900 LeitsatzGrEStG 1955; keine Bedenken gegen §4 Abs2 und §12 Abs2; starre Frist von acht Jahren für das Wiederaufleben der Steuerpflicht als Abgrenzung zu Fällen gerechtfertigter Begünstigung bei gebotener Durchschnittsbetrachtung nicht unsachlich; verfassungsrechtliche Deckung des §4 Abs2 iS des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden §1 Abs1 Z1 mit Erk. VfSlg. 11190/1986 im vorliegenden Fall - §4 Abs2 begründet keinen neuen SteuertatbestandGrEStG 1955; keine Bedenken gegen §4 Abs2 und §12 Abs2; starre Frist von acht Jahren für das Wiederaufleben der Steuerpflicht als Abgrenzung zu Fällen gerechtfertigter Begünstigung bei gebotener Durchschnittsbetrachtung nicht unsachlich; verfassungsrechtliche Deckung des §4 Abs2 iS des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden §1 Abs1 Z1 mit Erk. VfSlg. 11190 aus 1986, im vorliegenden Fall - §4 Abs2 begründet keinen neuen Steuertatbestand RechtssatzDie Frist von 8 Jahren in §4 Abs2 GrEStG 1955 bringt unter den in der Beschwerde genannten Aspekten - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt (vgl. VfSlg. 3749/1960). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn eine Frist von 8 Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung (vgl. zB VfSlg. 7953/1976, 8457/1978, 9645/1983 ua.) - jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in denen nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich Bedenken weder vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll.Die Frist von 8 Jahren in §4 Abs2 GrEStG 1955 bringt unter den in der Beschwerde genannten Aspekten - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt vergleiche VfSlg. 3749 aus 1960,). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn eine Frist von 8 Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung vergleiche zB VfSlg. 7953 aus 1976,, 8457 aus 1978,, 9645 aus 1983, ua.) - jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in denen nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich Bedenken weder vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll. Eine bestimmte Frist bringt - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt (vgl. VfSlg. 3749/1960).Eine bestimmte Frist bringt - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt vergleiche VfSlg. 3749 aus 1960,). Unangreifbarkeit des §1 Abs1 Z1 GrEStG für den vorliegenden Fall durch E v 10.12.86, G167/86 ua. Der Grund für den bekämpften Steuerbescheid ist nicht bloß in §4 Abs2 GrEStG 1955, sondern schon in §1 Abs1 Z1 iVm §4 Abs2 dieses Gesetzes. Die letztgenannte Bestimmung begründet keinen neuen Steuertatbestand (vgl. auch VwGH v 28.10.71, 419/71; 21.02.85, 84/16/0027), sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß §4 Abs1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht gemäß §1 leg.cit. gegeben ist. Der bekämpfte Steuerbescheid ist daher insoweit durch den - für Fälle der vorliegenden Art immunisierten - §1 Abs1 Z1 GrEStG 1955 gedeckt, was sich auch auf das Wiederaufleben der Steuerpflicht gemäß §4 Abs2 GrEStG 1955 auswirkt.Der Grund für den bekämpften Steuerbescheid ist nicht bloß in §4 Abs2 GrEStG 1955, sondern schon in §1 Abs1 Z1 in Verbindung mit §4 Abs2 dieses Gesetzes. Die letztgenannte Bestimmung begründet keinen neuen Steuertatbestand vergleiche auch VwGH v 28.10.71, 419/71; 21.02.85, 84/16/0027), sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß §4 Abs1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht gemäß §1 leg.cit. gegeben ist. Der bekämpfte Steuerbescheid ist daher insoweit durch den - für Fälle der vorliegenden Art immunisierten - §1 Abs1 Z1 GrEStG 1955 gedeckt, was sich auch auf das Wiederaufleben der Steuerpflicht gemäß §4 Abs2 GrEStG 1955 auswirkt. Keine Bedenken gegen §12 Abs2. Die Einbeziehung auch des Baukostenanteils in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist weder denkunmöglich noch willkürlich. Ebensowenig kann der Behörde Willkür vorgeworfen werden, wenn sie ausschließlich den Beschwerdeführer zur Abgabenzahlung herangezogen hat. Ob die Behörde ihr Ermessen iSd §20 BAO ausgeübt hat, ist eine Frage, die nicht der Verfassungsgerichtshof zu klären hat; von einem gleichheitswidrigen Ermessensmißbrauch kann jedenfalls nicht die Rede sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.