RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1988 GeschäftszahlG135/88 Sammlungsnummer11889 LeitsatzArt140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §45 Abs1 UrheberrechtsG; Beschreitung des zivilgerichtlichen Rechtsweges grundsätzlich zumutbar - Subsidiarität des Individualantrages; Verpflichtung des Gerichtes zur Antragstellung nach Art89 Abs2 B-VG; keine Gefährdung der Effektivität des Grundrechtsschutzes durch Mediatisierung der Initiative zur Prüfung genereller Normen RechtssatzWollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Zivilrechtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (siehe auch VfSlg. 9394/1982, 10.445/1985, 10.785/1986; VfGH 29.09.86 G146/86).Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Zivilrechtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (siehe auch VfSlg. 9394 aus 1982,, 10.445 aus 1985,, 10.785 aus 1986,; VfGH 29.09.86 G146/86). Daß ein - für die Antragstellerinnen - positiver Ausgang des anzustrengenden Zivilprozesses die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zug eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahren - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellerinnen zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umwegs", sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985). Daß die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers (nämlich die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet) die Effektivität des Grundrechtsschutzes gefährde, wie die Antragstellerinnen meinen, trifft nicht zu. Die ordentlichen Gerichte (zweiter Instanz) sind nämlich schon dann, wenn sie gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften (bloß) Bedenken hegen, zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet (vgl. Art89 Abs2 B-VG; VfSlg. 8979/1980, 9170/1981). Daß ein Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof allerdings unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen einfachgesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ist im gegebenen Zusammenhang nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur ohne entscheidende Bedeutung (vgl. etwa: VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984).Daß ein - für die Antragstellerinnen - positiver Ausgang des anzustrengenden Zivilprozesses die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zug eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahren - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187 aus 1977,, 9170 aus 1981,, 9285 aus 1981,, 9394 aus 1982,, 10.251 aus 1984,). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellerinnen zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umwegs", sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170 aus 1981,, 9285 aus 1981,, 10.592 aus 1985,). Daß die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers (nämlich die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet) die Effektivität des Grundrechtsschutzes gefährde, wie die Antragstellerinnen meinen, trifft nicht zu. Die ordentlichen Gerichte (zweiter Instanz) sind nämlich schon dann, wenn sie gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften (bloß) Bedenken hegen, zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet vergleiche Art89 Abs2 B-VG; VfSlg. 8979 aus 1980,, 9170 aus 1981,). Daß ein Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof allerdings unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen einfachgesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ist im gegebenen Zusammenhang nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur ohne entscheidende Bedeutung vergleiche etwa: VfSlg. 8552 aus 1979,, 9394 aus 1982,, 9926 aus 1984,). Es ist grundsätzlich und, weil hier erkennbar mit keiner außerordentlichen Härte verbunden, auch im Fall der Antragstellerinnen zumutbar, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit - so wegen eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs (§§81, 82 UrhG) - Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der §§45 Abs1, 51 und 54 Z3 UrhG.
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