RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1988 GeschäftszahlG238/87 Sammlungsnummer11872 LeitsatzArt140 Abs1 B-VG; Präjudizialität der die Strafbehörde in zweiter Instanz konstituierenden Organisationsnormen im Fall von Bedenken, daß die gesetzlich vorgesehenen Strafen nur von einem Tribunal verhängt werden dürfen Wirtschaftstreuhänder-DisziplinarO; verfassungskonforme Auslegung des §3 Abs7 - Unabhängigkeit der Mitglieder des als Tribunal iS des Art6 Abs1 MRK einzurichtenden Berufungssenates insoferne gegeben, als die Vorraussetzungen für ihre Abberufung bzw. die Dauer der Funktionsperiode bestimmt werden; verfassungswidrige Gefährdung dieser Unabhängigkeit durch Aufsichtsrecht des Bundesministers nach §2 Abs2 letzter Satz iVm. §5 Abs4Wirtschaftstreuhänder-DisziplinarO; verfassungskonforme Auslegung des §3 Abs7 - Unabhängigkeit der Mitglieder des als Tribunal iS des Art6 Abs1 MRK einzurichtenden Berufungssenates insoferne gegeben, als die Vorraussetzungen für ihre Abberufung bzw. die Dauer der Funktionsperiode bestimmt werden; verfassungswidrige Gefährdung dieser Unabhängigkeit durch Aufsichtsrecht des Bundesministers nach §2 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit §5 Abs4 RechtssatzZumindest einigen in der WT-BO vorgesehenen Disziplinarstrafen liegen "strafrechtl Anklagen" iSd Art6 Abs1 MRK zugrunde, die nicht vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt sind; diese Strafen dürfen daher nur von einem dieser Konventionsbestimmung entsprechenden "Tribunal" verhängt werden. Abberufung von Mitgliedern des Berufungssenates gemäß §3 Abs7 Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung; keine Verletzung von Art6 Abs1 MRK. Dem Kammervorstand wird nicht die Befugnis eingeräumt, auf die Zusammensetzung des Berufungssenates während einer laufenden Funktionsperiode - (auch) willkürlich - Einfluß zu nehmen. Vielmehr umschreibt das Gesetz - ausreichend konkretisiert und sachgerecht - die Voraussetzungen, unter denen der Kammervorstand ein Senatsmitglied abberufen darf und verbietet damit die Abberufung, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof wegen Entzugs des gesetzlichen Richters, wenn Kollegialbehörde durch gesetzwidrige Abberufung eines Mitglieds gesetzwidrig zusammengesetzt ist. Die Unabhängigkeit der Mitglieder eines Tribunales muß ua. dadurch garantiert sein, daß seine Mitglieder zumindest für einen gewissen Zeitraum (relativ) unabsetzbar sind (vgl. zB VfSlg. 7099/1973, 7284/1974, 8501/1979).Die Unabhängigkeit der Mitglieder eines Tribunales muß ua. dadurch garantiert sein, daß seine Mitglieder zumindest für einen gewissen Zeitraum (relativ) unabsetzbar sind vergleiche zB VfSlg. 7099 aus 1973,, 7284 aus 1974,, 8501 aus 1979,). Bei - gebotener - verfassungskonformer Auslegung des §2 Abs3 Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung kann aber diese Bestimmung (im Zusammenhalt mit §3 Abs7 Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) nur so verstanden werden, daß sie eine der fünfjährigen Funktionsdauer des Vorstandes (§10 Abs1 letzter Satz des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) entsprechende (gleich lange) Funktionsperiode vorsieht, die vom Kammervorstand nicht verkürzt werden darf. Der letzte Satz in §2 Abs2 und der gesamte §5 Abs4 der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. 63/1962, idF der Novelle BGBl. 28/1965 und das BundesministerienG 1986, BGBl. 76, werden wegen Verstoßes gegen Art6 Abs1 MRK als verfassungswidrig aufgehoben.Der letzte Satz in §2 Abs2 und der gesamte §5 Abs4 der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, Bundesgesetzblatt 63 aus 1962,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 28 aus 1965, und das BundesministerienG 1986, Bundesgesetzblatt 76, werden wegen Verstoßes gegen Art6 Abs1 MRK als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen bewirken in ihrem Zusammenhalt eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Senatsmitglieder. Wenngleich der Vertreter des Bundesministers weder ein Stimmrecht noch das formelle Recht hat, beratend tätig zu werden, kann doch seine Anwesenheit bei Sitzungen des Berufungssenates dessen Mitglieder unter Druck setzen, zumal der Vertreter des Bundesministers durch das Anfechtungsrecht in der Lage ist, seine Meinung rechtlich durchzusetzen. Damit ist dem Bundesminister ermöglicht, den Gang des Verfahrens maßgebend zu beeinflussen, und gerade das ist es, was ausschließt, eine Behörde als "unabhängig" zu bezeichnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.