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{'item': 'G118/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1988 GeschäftszahlG118/87 Sammlungsnummer11868 LeitsatzArt140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs1 Tir. SchischulG idF LGBl. 21/1986; aktuelle Betroffenheit der ASt., da mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung die weitere (künftige) Berufsausübung in Frage gestellt ist; Legitimation gegebenArt140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs1 Tir. SchischulG in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1986,; aktuelle Betroffenheit der ASt., da mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung die weitere (künftige) Berufsausübung in Frage gestellt ist; Legitimation gegeben Tir. SchischulG; §2 Abs1 zweiter Satz idF LGBl. 21/1986 gleichheitswidrig - keine sachliche Rechtfertigung, die Bewilligung einer selbständigen erwerbsmäßigen Betätigung als Skiguide (Betreuung der Gäste bei Ausübung des Wintersports) an dieselben strengen Voraussetzungen zu knüpfen, die für Führung einer Schischule gefordert werden; kein Wegfall dieser Verfassungswidrigkeit mit Inkrafttreten des Tir. BergführerG LGBl. 14/1988Tir. SchischulG; §2 Abs1 zweiter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1986, gleichheitswidrig - keine sachliche Rechtfertigung, die Bewilligung einer selbständigen erwerbsmäßigen Betätigung als Skiguide (Betreuung der Gäste bei Ausübung des Wintersports) an dieselben strengen Voraussetzungen zu knüpfen, die für Führung einer Schischule gefordert werden; kein Wegfall dieser Verfassungswidrigkeit mit Inkrafttreten des Tir. BergführerG Landesgesetzblatt 14 aus 1988, RechtssatzZulässigkeit des Individualantrages auf Aufhebung des §2 Abs1

  1. Satz Tir. SchischulG 1981 (Bewilligungspflicht für Skiguiding). Aktuelle rechtliche Betroffenheit der Antragsteller, die bereits als Skiguides tätig waren bzw. die Ausübung dieses Gewerbes angemeldet hatten; kein zumutbarer Rechtsweg (Verwaltungsstrafverfahren bzw. Ansuchen um Schischulbewilligung: bei letzterem hätte die Behörde die bekämpfte Gesetzesstelle nicht anzuwenden). Der zweite Satz des §2 Abs1 des Tir. SchischulG vom 22.10.80, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981 idF des Gesetzes vom 20.03.86, LGBl. für Tirol Nr. 21/1986, wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Satz des §2 Abs1 des Tir. SchischulG vom 22.10.80, LGBl. für Tirol Nr. 3 aus 1981, in der Fassung des Gesetzes vom 20.03.86, LGBl. für Tirol Nr. 21 aus 1986,, wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Es ist offenkundig, daß das Skiguiding, das bis zum Inkrafttreten der bekämpften Gesetzesstelle an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden war, keineswegs gleiche Qualifikationen erfordert, wie die Führung einer Schischule. Die Regelung ist in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abgestellt, eine selbständige erwerbsmäßige Betätigung als Skiguide mit der Führung einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der fachlich geforderten Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt. Für die bekämpfte Gesetzesstelle ist die festgestellte Verfassungswidrigkeit auch ab Inkrafttreten des Tir. BergführerG nicht weggefallen. Bewilligungspflicht für Skiguiding in §2 Abs1
  2. Satz Tir. SchischulG 1981; sachlich nicht gerechtfertigte Gleichstellung mit Schischulen. Aufhebung des §2 Abs1
  3. Satz Tir. SchischulG
  4. In einem nach Art140 Abs1 vierter Satz B-VG durchgeführten Verfahren ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes durch die im Gesetzesprüfungsverfahren behaupteten Verfassungswidrigkeiten begrenzt (vgl. VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9911/1983).In einem nach Art140 Abs1 vierter Satz B-VG durchgeführten Verfahren ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes durch die im Gesetzesprüfungsverfahren behaupteten Verfassungswidrigkeiten begrenzt vergleiche VfSlg. 8253 aus 1978,, 9185 aus 1981,, 9911 aus 1983,). Die Frist für das Außerkrafttreten (Art140 Abs5 B-VG) war mit der im E v 12.03.88, G154/87 ua., für das Außerkrafttreten der in diesem Erkenntnis aufgehobenen Gesetzesstellen gesetzten Frist zu koordinieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß eine Neugestaltung von Bestimmungen des Tir. SchischulG 1981 bis zu dem gesetzten Termin ohnedies bereits notwendig ist, und gleichzeitig wird damit dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, ein allfälliges Regelungsbedürfnis wahrzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.