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, 19 KAG 1957) und der Landesausführungsgesetze (
zB §§2a, 19, 22 Wr. KAG 1958; §§2a, 35, 36 Nö. KAG 1974) zeigen, daß jedes Bundesland zur Versorgung der anstaltsbedürftigen Personen (iSd §22 Abs3 KAG 1957 idF BGBl. 281/1974 und der diesen ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen) verpflichtet ist, die in dem jeweiligen Bundesland wohnhaft sind; dies entweder durch die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten im eigenen Land, durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten oder durch landesgesetzliche Regelungen über Angliederungsverträge, die auch Fälle betreffen können, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen.Sowohl die historische Entwicklung (
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, 19 KAG 1957) und der Landesausführungsgesetze (
zB §§2a, 19, 22 Wr. KAG 1958; §§2a, 35, 36 Nö. KAG 1974) zeigen, daß jedes Bundesland zur Versorgung der anstaltsbedürftigen Personen (iSd §22 Abs3 KAG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 281 aus 1974, und der diesen ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen) verpflichtet ist, die in dem jeweiligen Bundesland wohnhaft sind; dies entweder durch die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten im eigenen Land, durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten oder durch landesgesetzliche Regelungen über Angliederungsverträge, die auch Fälle betreffen können, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen. Abweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Ersatz der Behandlungskosten mit einem Nierenlithotripter im "Wr. Nierensteinzentrum". Der klagsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes für die Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung (§1042 ABGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordung Geltung besitzt (vgl. VfSlg. 8178/1977)) ist nicht begründet, da eine solche Ersatzforderung voraussetzt, daß ein Aufwand für jemanden getätigt wurde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Außer Streit steht, daß der Kläger anstaltsbedürftig iSd Abs3 des §25 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§36 Abs3 Wr. KAG 1987) war, ohne daß die Voraussetzungen des §25 Abs4 leg. cit. (§36 Abs4 Wr. KAG 1987; Unabweisbarkeit) vorlagen, und daß er in Niederösterreich wohnhaft ist, die Krankenanstaltspflege aber in Wien in Anspruch genommen hat. Das Land Wien ist, wie die vorausgehenden Ausführungen erweisen, nach dem Gesetz nicht verpflichtet, für in einem anderen Bundesland wohnhafte anstaltsbedürftige (aber nicht unabweisbare) Personen Krankenanstaltspflege iSd §19 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§30 Wr. KAG 1987) - als ausführungsgesetzliche Regelung zu §18 KAG 1957 idF BGBl. 565/1985 - sicherzustellen. Auf dem Boden des sinngemäß auch für das öffentliche Recht anzuwendenden §1042 ABGB wendet die beklagte Partei demnach zu Recht den Mangel der passiven Klagslegitimation ein.Der klagsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes für die Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung (§1042 ABGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordung Geltung besitzt vergleiche VfSlg. 8178 aus 1977,)) ist nicht begründet, da eine solche Ersatzforderung voraussetzt, daß ein Aufwand für jemanden getätigt wurde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Außer Streit steht, daß der Kläger anstaltsbedürftig iSd Abs3 des §25 Wr. KAG 1958 in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 1974, (§36 Abs3 Wr. KAG 1987) war, ohne daß die Voraussetzungen des §25 Abs4 leg. cit. (§36 Abs4 Wr. KAG 1987; Unabweisbarkeit) vorlagen, und daß er in Niederösterreich wohnhaft ist, die Krankenanstaltspflege aber in Wien in Anspruch genommen hat. Das Land Wien ist, wie die vorausgehenden Ausführungen erweisen, nach dem Gesetz nicht verpflichtet, für in einem anderen Bundesland wohnhafte anstaltsbedürftige (aber nicht unabweisbare) Personen Krankenanstaltspflege iSd §19 Wr. KAG 1958 in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 1974, (§30 Wr. KAG 1987) - als ausführungsgesetzliche Regelung zu §18 KAG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 565 aus 1985, - sicherzustellen. Auf dem Boden des sinngemäß auch für das öffentliche Recht anzuwendenden §1042 ABGB wendet die beklagte Partei demnach zu Recht den Mangel der passiven Klagslegitimation ein. Abweisung einer Klage gegen das Land Wien auf Ersatz der Behandlungskosten mit einem Nierenlithotripter im "Wr. Nierensteinzentrum". Beim "Wr. Nierensteinzentrum" handelt es sich um eine private Krankenanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die weder die Bestimmungen über die allgemeine Gebührenklasse (§20 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §31 Wr. KAG 1987) beachten muß noch verpflichtet ist, mit dem Versicherungsträger gemäß §35 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Wr. KAG 1987) direkt zu verrechnen (vgl. §§49, 50 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §§62, 63 Wr. KAG 1987). Da der Kläger "Fremdpatient" in Wien war, kann auch von einer unzulässigen Umgehung durch die beklagte Partei (
hiezu VfSlg. 10933/1986, 760 f.) nicht die Rede sein. Dem Klagebegehren kommt somit auch als Bereicherungsanspruch keine Berechtigung zu.Beim "Wr. Nierensteinzentrum" handelt es sich um eine private Krankenanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die weder die Bestimmungen über die allgemeine Gebührenklasse (§20 Wr. KAG 1958 in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 1974,; §31 Wr. KAG 1987) beachten muß noch verpflichtet ist, mit dem Versicherungsträger gemäß §35 Wr. KAG 1958 in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 1974, (§47 Wr. KAG 1987) direkt zu verrechnen vergleiche §§49, 50 Wr. KAG 1958 in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 1974,; §§62, 63 Wr. KAG 1987). Da der Kläger "Fremdpatient" in Wien war, kann auch von einer unzulässigen Umgehung durch die beklagte Partei (
hiezu VfSlg. 10933 aus 1986,, 760 f.) nicht die Rede sein. Dem Klagebegehren kommt somit auch als Bereicherungsanspruch keine Berechtigung zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.