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{'item': ['G240/87', 'V146/87']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1988 GeschäftszahlG240/87,V146/87 Sammlungsnummer11859 LeitsatzVerfGG; das Vorbringen des VwGH ist in seinem Zusammenhang als Darlegu

§2Oö. Bau

O breitgefächert aufzählt, letzten Endes dem Gutdünken des Verordnungsgebers überlassen, der dabei - je nach Betonung des einen oder anderen der im gesetzlichen Zielkatalog vorgezeichneten Gesichtspunkte - weithin bindungsfrei nach eigenen Zielvorstellungen verfahren kann (siehe VfSlg. 9227/1981, 10296/1984). Allein schon deshalb liegt aber in der Tat eine formalgesetzliche Delegation vor, die gegen Art18 B-VG verstößt.Der oberösterreichische Landesgesetzgeber bediente sich in §23 (Abs1) Oö. BauO einer Mehrzahl sogenannter "unbestimmter", durch unscharfe Konturierung charakterisierter Begriffe, von denen jeder einzelne - für sich allein genommen - hinreichend determiniert sein mag, die aber in ihrer Gesamtheit keine bestimmte vollziehbare (Baurechts-)Regelung umreißen, sondern dem Verordnungsgeber bei der Gestaltung des (mit nur final determinierten Planungsnormen (siehe etwa VfSlg. 8280 aus 1978,) - der Auffassung der Landesregierung zuwider - nicht auf eine Stufe zu stellenden) materiellen Baurechts weitgehend freie Hand lassen. Denn der Gesetzgeber begnügt sich hier damit, - freilich in konsequenter Verwirklichung seiner Zielsetzung, nur "Allgemeine (baurechtliche) Erfordernisse" festzulegen vergleiche die Überschrift des §23 Oö. BauO) - in Statuierung der an Bauvorhaben zu stellenden "Anforderungen" unbestimmte Rechtsbegriffe aus unterschiedlichen Lebensbereichen (wie etwa Sicherheit, Festigkeit, Gesundheit, Hygiene, Umweltschutz, Zivilisation) gehäuft und undifferenziert aneinanderzureihen. Da die Erfordernisse der in §23 (Abs1) Oö. BauO einbezogenen Lebensgebiete verschiedenster Art naturgemäß nicht immer übereinstimmen und im Einklang stehen müssen, ja vielmehr völlig gegensätzliche Beschaffenheit sein können, und das Gesetz (§24 Oö. BauO) - wenn es in seinem Abs1 (Sätze 1 und 2), aber auch in seinem ohne gleichzeitige Anwendung des Abs1 gar nicht vollziehbaren Abs2 (arg. "... iSd Abs1 ...") die Landesregierung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen (zu §23 leg. cit.) verpflichtet - auch eine Rangordnung oder Gewichtung nicht in ausreichendem Maß erkennen läßt (lediglich Abs2 des §23 Oö. BauO besagt (nur) punktuell und schon darum unzulänglich, daß "im besonderen" ... "schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden (müssen)"), zudem auch keinerlei Anleitung zur Interessenabwägung gibt, bleibt die inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften für (Bau-)Vorhaben,

§2Oö. Bau

O breitgefächert aufzählt, letzten Endes dem Gutdünken des Verordnungsgebers überlassen, der dabei - je nach Betonung des einen oder anderen der im gesetzlichen Zielkatalog vorgezeichneten Gesichtspunkte - weithin bindungsfrei nach eigenen Zielvorstellungen verfahren kann (siehe VfSlg. 9227 aus 1981,, 10296 aus 1984,). Allein schon deshalb liegt aber in der Tat eine formalgesetzliche Delegation vor, die gegen Art18 B-VG verstößt. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 02.04.76, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung - Oö. BauO), LGBl. 35/1976, idF LGBl. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 02.04.76, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung - Oö. BauO), Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften für (Bau-)Vorhaben,

§2Oö. Bau

O breitgefächert aufzählt, bleibt letzten Endes dem Gutdünken des Verordnungsgebers überlassen, der dabei - je nach Betonung des einen oder anderen der im gesetzlichen Zielkatalog vorgezeichneten Gesichtspunkte - weithin bindungsfrei nach eigenen Zielvorstellungen verfahren kann (siehe VfSlg. 9227/1981, 10296/1984). Allein schon deshalb liegt aber in der Tat eine formalgesetzliche Delegation vor, die gegen Art18 B-VG verstößt.Die inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften für (Bau-)Vorhaben,

§2Oö. Bau

O breitgefächert aufzählt, bleibt letzten Endes dem Gutdünken des Verordnungsgebers überlassen, der dabei - je nach Betonung des einen oder anderen der im gesetzlichen Zielkatalog vorgezeichneten Gesichtspunkte - weithin bindungsfrei nach eigenen Zielvorstellungen verfahren kann (siehe VfSlg. 9227 aus 1981,, 10296 aus 1984,). Allein schon deshalb liegt aber in der Tat eine formalgesetzliche Delegation vor, die gegen Art18 B-VG verstößt. Hinzu kommt, daß die §24 Abs1 Sätze 1 und 2 Oö. BauO kennzeichnende inhaltliche Unbestimmtheit an Gewicht gewinnt, wenn berücksichtigt wird, daß §24 Abs1 Satz 2 Oö. BauO vorschreibt, die zu erlassende Durchführungsverordnung habe auf die "übrigen" Bestimmungen des III. Hauptstücks (leg. cit.) Bedacht zu nehmen und "verschiedenen Anforderungen", die sich aus der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage ergeben, Rechnung zu tragen, weil es auch hier sowohl an jeder Umschreibung der "verschiedenen Anforderungen" als auch an der Nennung jener Gesichtspunkte fehlt, unter denen auf die "übrigen Bestimmungen" des III. Hauptstücks Bedacht zu nehmen sei.Hinzu kommt, daß die §24 Abs1 Sätze 1 und 2 Oö. BauO kennzeichnende inhaltliche Unbestimmtheit an Gewicht gewinnt, wenn berücksichtigt wird, daß §24 Abs1 Satz 2 Oö. BauO vorschreibt, die zu erlassende Durchführungsverordnung habe auf die "übrigen" Bestimmungen des römisch drei. Hauptstücks (leg. cit.) Bedacht zu nehmen und "verschiedenen Anforderungen", die sich aus der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage ergeben, Rechnung zu tragen, weil es auch hier sowohl an jeder Umschreibung der "verschiedenen Anforderungen" als auch an der Nennung jener Gesichtspunkte fehlt, unter denen auf die "übrigen Bestimmungen" des römisch drei. Hauptstücks Bedacht zu nehmen sei. Aufhebung von Teilen des §24 Oö. BauO 1976 (Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Bauvorschriften); iVm den unbestimmten Rechtsbegriffen in §23 Oö. BauO keine hinreichende Determinierung; materielles Baurecht ist mit nur final determinierten Planungsnormen nicht auf eine Stufe zu stellen; keine Anleitung zur Interessenabwägung.Aufhebung von Teilen des §24 Oö. BauO 1976 (Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Bauvorschriften); in Verbindung mit den unbestimmten Rechtsbegriffen in §23 Oö. BauO keine hinreichende Determinierung; materielles Baurecht ist mit nur final determinierten Planungsnormen nicht auf eine Stufe zu stellen; keine Anleitung zur Interessenabwägung. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (Oö. BauV 1985), LGBl. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.§95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (Oö. BauV 1985), Landesgesetzblatt 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Nach Aufhebung von Teilen des §24 Oö. BauO 1976 - der gesetzlichen Grundlage dieser Verordnungsbestimmung - mit dem vorliegenden Erkenntnis sind die angefochtenen Stellen dieser Verordnung so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären (vgl. VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie widersprechen also Art18 B-VG.Nach Aufhebung von Teilen des §24 Oö. BauO 1976 - der gesetzlichen Grundlage dieser Verordnungsbestimmung - mit dem vorliegenden Erkenntnis sind die angefochtenen Stellen dieser Verordnung so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären vergleiche VfSlg. 4172 aus 1962,, 6945 aus 1972,). Sie widersprechen also Art18 B-VG. Aufhebung von Teilen des §95 Oö. BauV 1985 mangels gesetzlicher Deckung; Wegfall der gesetzlichen Grundlage durch Aufhebung von Teilen des §24 Oö. BauO 1976 im selben Erkenntnis.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.