RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1988 GeschäftszahlB245/88 Sammlungsnummer11845 LeitsatzFlächenwidmungsplan der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 04.02.80; keine Bedenken gegen die Widmung von Grundflächen als Verkehrsfläche nach §17 Oö RaumordnungsG für einen - in der Planung noch nicht festgelegten Verlauf - einer Bundesstraße RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Gemeinderates von Bad Leonfelden, daß die Aufnahme des Verlaufes der Bundesstraße in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Leonfelden vom 04.02.80 nicht als Ersichtlichmachung iSd §15 Abs11 Oö. RaumOG - welche eine (hier nicht vorhandene) "festgelegte" Planung des Bundes zur Voraussetzung hätte - zu werten ist, sondern als Widmung des vom Straßenverlauf umfaßten Gebietes als Verkehrsfläche gemäß §17 dieses Gesetzes. Die Möglichkeit, Grundflächen für derartige (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen zu "reservieren", steht dem Verordnungsgeber im Rahmen seines Planermessens durchaus zu. Diese Auslegung des Gesetzes führt zu keinem kompetenzwidrigen Ergebnis, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Bundesstraßenrechts nicht bedeutet, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Baurechts zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen (siehe VfSlg. 7658/1975, S. 193).Diese Auslegung des Gesetzes führt zu keinem kompetenzwidrigen Ergebnis, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Bundesstraßenrechts nicht bedeutet, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Baurechts zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen (siehe VfSlg. 7658 aus 1975,, S. 193). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Festlegung der Verkehrsfläche auf den beiden hier maßgebenden Grundstücken auch keine Bedenken in die Richtung, daß diese Widmung mit den Grundgedanken des Urteils des EuGH für Menschenrechte vom 23.09.82, Fall Sporrong und Lönnroth gegen Schweden (EuGRZ 1983, S. 523 ff) in Widerspruch stünde. Anlaß für diese Entscheidung waren nämlich zwei seit langem bebaute Liegenschaften, über die - wegen geplanter, aber durch Jahrzehnte nicht verwirklichter - Verkehrsbauvorhaben ein Bauverbot verhängt worden war. Im vorliegenden Fall aber besteht - abgesehen vom wesentlich kürzeren Zeitraum der Unverbaubarkeit - für die beiden Grundstücke als solche eine Grünlandwidmung, gegen die nichts vorgebracht wurde und auch keine Bedenken bestehen. Der Beschwerdeführer könnte also, auch wenn der Straßenverlauf im Flächenwidmungsplan nicht enthalten wäre, auf diesen Grundstücken - abgesehen von den in §18 Abs5 Oö. RaumOG angeführten Bauten und Anlagen - ohnehin keine Baubewilligung erwirken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.