Abs4 dem Landeshauptmann übertragene Möglichkeit, bestimmte Sperrzeiten
nerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen Stmk. LadenschlußV; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einiger Worte
Abs1 (Mittagssperre)
folge Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage RechtssatzIn §2 Abs4 des LSchG, BGBl. 156/1958, werden die Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.
G, Bundesgesetzblatt 156 aus 1958,, werden die Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben. Die Ermächtigung an den Landeshauptmann, die gesetzlich vorgesehene Offenhaltezeit durch die Anordnung zu verkürzen, daß die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten sind, ist ein erheblicher Eingriff
die einem Handelsgewerbetreibenden zukommende Erwerbsausübungsfreiheit. Sie nimmt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach seinen Vorstellungen (die durch verschiedene Kriterien, wie
sbesondere durch den spezifischen Bedarf der Konsumenten für sein Unternehmen oder die Möglichkeiten des Einsatzes der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren
teressen bestimmt wird) festzulegen und überläßt diese Entscheidung einem Verwaltungsorgan, ohne daß dies durch Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, denen die Ladenschlußregelungen dienen und die der Gerichtshof als im öffentlichen
teresse liegend angesehen hat: Weder das Ziel, dem Konsumenten ausreichende Möglichkeiten zum Einkauf zu bieten, noch das Ziel, die Handelsgewerbetreibenden nicht zu überlangen Geschäftszeiten zu veranlassen, und die damit verbundene sozialpolitische Funktion des Ladenschlußrechts im
teresse der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vermögen eine Regelung sachlich zu rechtfertigen, die dem Landeshauptmann die Möglichkeit überträgt, bestimmte Sperrzeiten
nerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen. Die
G enthaltene Ermächtigung an den Landeshauptmann, die gesetzlich vorgesehene Offenhaltezeit durch die Anordnung zu verkürzen, daß die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten sind, ist ein erheblicher Eingriff
die einem Handelsgewerbetreibenden zukommende Erwerbsausübungsfreiheit. Sie nimmt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach seinen Vorstellungen (die durch verschiedene Kriterien, wie
sbesondere durch den spezifischen Bedarf der Konsumenten für sein Unternehmen oder die Möglichkeiten des Einsatzes der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren
teressen bestimmt wird) festzulegen und überläßt diese Entscheidung einem Verwaltungsorgan, ohne daß dies durch Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, denen die Ladenschlußregelungen dienen und die der Gerichtshof als im öffentlichen
teresse liegend angesehen hat.
V), LGBl. für Steiermark 40/1978, waren die Worte ",
der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" gesetzwidrig.
V), LGBl. für Steiermark 40 aus 1978,, waren die Worte ",
der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" gesetzwidrig. Durch die Aufhebung der gesetzlichen Regelung
G, die den Landeshauptmann zur Festlegung einer maximal zweistündigen Geschäftssperre während der Geschäftszeit ermächtigt, wird der
Prüfung stehenden Verordnungsstelle die gesetzliche Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt. Da die geprüften Worte jedoch seit deren Novelle zur Stmk. LSchV, LGBl. 55/1987, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war auszusprechen, daß sie gesetzwidrig waren.Durch die Aufhebung der gesetzlichen Regelung
G, die den Landeshauptmann zur Festlegung einer maximal zweistündigen Geschäftssperre während der Geschäftszeit ermächtigt, wird der
Prüfung stehenden Verordnungsstelle die gesetzliche Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt. Da die geprüften Worte jedoch seit deren Novelle zur Stmk. LSchV, Landesgesetzblatt 55 aus 1987,, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war auszusprechen, daß sie gesetzwidrig waren. Entzug der gesetzlichen Grundlage der Stmk. LadenschlußV durch Aufhebung von Teilen des §2 Abs4 LSchG mt E v 04.10.88, G107/88.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.