RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1988 GeschäftszahlG72/88,G102/88,G103/88,G104/88,G122/88,G123/88,G124/88,G125/88, G126/88,G136/88,G143/88,G151/88,G152/88,G153/88,G154/88,G155/88, G156/88,G157/88,G158/88,G159/88,G160/88 Sammlungsnummer11829 LeitsatzArt44 Abs3 B-VG; Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation einer Verfassungsbestimmung; auch bloß partiell wirkende Maßnahmen können - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen; keine Bedenken gegen die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KraftfahrG idF BGBl. 106/1986Art44 Abs3 B-VG; Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation einer Verfassungsbestimmung; auch bloß partiell wirkende Maßnahmen können - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen; keine Bedenken gegen die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KraftfahrG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, KraftfahrG idF der
- KraftfahrG-Nov., BGBl. 106/1986; "Lenkerauskunft"; verfassungsrechtliche Deckung des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 sowie der Wendung "Abs2", im §103a Abs1 Z3, welche Bestimmungen ebenso auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinauslaufen wie die mit Erk. VfSlg. 9950/1984 und 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen, durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 - keine Verletzung des Art90 Abs2 B-VG bzw. des Art6 MRKKraftfahrG in der Fassung der
- KraftfahrG-Nov., Bundesgesetzblatt 106 aus 1986,; "Lenkerauskunft"; verfassungsrechtliche Deckung des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 sowie der Wendung "Abs2", im §103a Abs1 Z3, welche Bestimmungen ebenso auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinauslaufen wie die mit Erk. VfSlg. 9950 aus 1984, und 10394 aus 1985, aufgehobenen Vorgängerbestimmungen, durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 - keine Verletzung des Art90 Abs2 B-VG bzw. des Art6 MRK RechtssatzDer als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz des §103 Abs2 KFG idF der
- Novelle enthält nicht bloß eine an die Vollziehung gerichtete Norm.Der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz des §103 Abs2 KFG in der Fassung der
- Novelle enthält nicht bloß eine an die Vollziehung gerichtete Norm. Mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in §103 Abs2 KFG idF der
- KFG-Novelle wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufen nämlich - wie schon dargetan wurde - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus wie die durch VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986; daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung mit diesen in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, wurde von allen Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens anerkannt.Mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in §103 Abs2 KFG in der Fassung der
- KFG-Novelle wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (VfSlg. 9950 aus 1984,, 10394 aus 1985,). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufen nämlich - wie schon dargetan wurde - die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus wie die durch VfSlg. 9950 aus 1984,, 10394 aus 1985, aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986,; daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung mit diesen in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, wurde von allen Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (zuletzt VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, daß - angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation (vgl. etwa VfGH 01.07.87, G78/87) - einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art44 Abs3 B-VG) stellen würde. Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (vgl. VfGH 23.06.88, V29/88 ua.).Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (zuletzt VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, daß - angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation vergleiche etwa VfGH 01.07.87, G78/87) - einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art44 Abs3 B-VG) stellen würde. Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen vergleiche VfGH 23.06.88, V29/88 ua.). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation der
- KFG-Novelle, BGBl. 106/1986, naheliegenden Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen.Der Verfassungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation der
- KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt 106 aus 1986,, naheliegenden Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen. Aus dem Gesagten folgt, daß die in Prüfung stehende Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art90 Abs2 B-VG noch Art6 MRK - den der Verfassungsgerichtshof (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat - verletzt. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.Aus dem Gesagten folgt, daß die in Prüfung stehende Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt 106 aus 1986, verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art90 Abs2 B-VG noch Art6 MRK - den der Verfassungsgerichtshof (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat - verletzt. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.