← Österreich

{'item': 'B960/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1988 GeschäftszahlB960/87 Sammlungsnummer11812 LeitsatzOö GVG 1975; keine Bedenken gegen §4 Abs1; Versagung der Zustimmung zum Liegenschaftserwerb wegen beabsichtigter Weiterverpachtung; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit RechtssatzWenn die belangte Behörde auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangte, daß die Pachtung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes durch eine GesmbH und die sofortige Weiterverpachtung an eine Gesellschaft gleicher Art nicht den in §4 Abs1 Oö GVG genannten öffentlichen Interessen entspricht, so kann ihr damit keine denkunmögliche Auslegung der Bestimmung des OÖ GVG zum Vorwurf gemacht werden. Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verstoß gegen die Unschuldsvermutung genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde mit dem Verweis auf das - im übrigen gegen die Verpächter des Grundstückes - anhängige Strafverfahren keineswegs die Behauptung aufgestellt hat, es sei eine strafbare Handlung begangen worden; die belangte Behörde hat mit ihrem Hinweis auf das anhängige Strafverfahren vielmehr lediglich ein weiteres - im übrigen gar nicht tragendes - Argument dafür vorgebracht, daß das vorliegende Rechtsgeschäft nicht den von §4 Abs1 Oö GVG geschützten öffentlichen Interessen entspreche. Die in Wahrung der im Grundverkehrsrecht geschützten öffentlichen Interessen erfolgte Untersagung eines beabsichtigten Rechtserwerbes bedeutet keineswegs, daß dem Beschwerdeführer der Antritt oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt verwehrt wird (vgl. zB VfSlg. 10789/1986).Die in Wahrung der im Grundverkehrsrecht geschützten öffentlichen Interessen erfolgte Untersagung eines beabsichtigten Rechtserwerbes bedeutet keineswegs, daß dem Beschwerdeführer der Antritt oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt verwehrt wird vergleiche zB VfSlg. 10789 aus 1986,). Im angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ausschließlich mit Rücksicht auf die Interessen nach §4 Abs1 Oö GVG und nicht etwa mit Rücksicht darauf versagt, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft die Eigenschaft eines Landwirtes gar nicht zukomme, wogegen als Pächter des Grundstückes eine Person in Betracht käme, die bereits Landwirt sei (vgl. VfSlg. 9070/1981, 9682/1983).Im angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ausschließlich mit Rücksicht auf die Interessen nach §4 Abs1 Oö GVG und nicht etwa mit Rücksicht darauf versagt, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft die Eigenschaft eines Landwirtes gar nicht zukomme, wogegen als Pächter des Grundstückes eine Person in Betracht käme, die bereits Landwirt sei vergleiche VfSlg. 9070 aus 1981,, 9682 aus 1983,). Denkmögliche Annahme eines Widerspruchs zu den in §4 Abs1 Oö GVG geschützten Interessen durch die Pachtung des fraglichen Grundstücks durch eine GesmbH iVm. einer sofortigen Weiterverpachtung an eine andere GesmbH.Denkmögliche Annahme eines Widerspruchs zu den in §4 Abs1 Oö GVG geschützten Interessen durch die Pachtung des fraglichen Grundstücks durch eine GesmbH in Verbindung mit einer sofortigen Weiterverpachtung an eine andere GesmbH.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.