RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1988 GeschäftszahlB1286/87 Sammlungsnummer11776 LeitsatzZur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber Das in Art7 enthaltene Klarheitsgebot hat zum Ziel, dem einzelnen Orientierung seines Verhaltens am Gesetz zu ermöglichen Verwertung nach §2 nur wegen Verstoßes gegen solche Berufs- und Standespflichten verfassungskonform, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot iS des Art7 MRK entsprechenden Bestimmtheit feststehen; kein entsprechend konkretisierter Vorwurf - Willkür RechtssatzFür das Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist im Hinblick auf die Schwere der im DSt angedrohten Strafen im Lichte des Urteils des EuGMR vom 08.06.76 im Fall Engel (vgl. EuGRZ 1976, 221), wie der Verfassungsgerichtshof im E v 14.10.87, G181/86 ua. (sogenanntes "Apothekerkammer-Erkenntnis") ausgesagt hat, Art6 MRK maßgeblich. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 26.11.87, B576/87, die Tribunalqualität der OBDK geprüft und bejaht. Da somit für Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte Art6 MRK zu beachten ist, kommt auch Art7 MRK Bedeutung zu.Für das Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist im Hinblick auf die Schwere der im DSt angedrohten Strafen im Lichte des Urteils des EuGMR vom 08.06.76 im Fall Engel vergleiche EuGRZ 1976, 221), wie der Verfassungsgerichtshof im E v 14.10.87, G181/86 ua. (sogenanntes "Apothekerkammer-Erkenntnis") ausgesagt hat, Art6 MRK maßgeblich. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 26.11.87, B576/87, die Tribunalqualität der OBDK geprüft und bejaht. Da somit für Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte Art6 MRK zu beachten ist, kommt auch Art7 MRK Bedeutung zu. (Darstellung der Judikatur zu Art7 MRK: Zunächst Auffassung, Art7 MRK verbiete lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen (VfSlg. 6842/1972, 8087/1977, 8195/1977; VfGH 17.12.76, B336/76). Anders gelagerte Aussagen der EKMR in den Fällen Handyside v. United Kingdom, Dec. vom 04.04.74, Appl. 5493/72 (CD 45,23);(Darstellung der Judikatur zu Art7 MRK: Zunächst Auffassung, Art7 MRK verbiete lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen (VfSlg. 6842 aus 1972,, 8087 aus 1977,, 8195 aus 1977,; VfGH 17.12.76, B336/76). Anders gelagerte Aussagen der EKMR in den Fällen Handyside v. United Kingdom, Dec. vom 04.04.74, Appl. 5493/72 (CD 45,23); X v. Federal Republic of Germany, Appl. 7900/77, vom 06.03.78 (DR 13,70), und X v. Netherlands, Appl. 7721/76 (DR 11,209), Dec.römisch zehn v. Federal Republic of Germany, Appl. 7900/77, vom 06.03.78 (DR 13,70), und römisch zehn v. Netherlands, Appl. 7721/76 (DR 11,209), Dec. v. 12.12.
- Weiterentwicklung der Verfassungsgerichtshof-Judikatur (VfSlg. 7907/1976, 8903/1980, 9401/1982).)v. 12.12.
- Weiterentwicklung der Verfassungsgerichtshof-Judikatur (VfSlg. 7907 aus 1976,, 8903 aus 1980,, 9401 aus 1982,).) Im Ergebnis ist der Verfassungsgerichtshof einer Meinung mit Frowein (in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, S 183), daß "Art7 mit dem Verbot rückwirkender Strafgesetze eine der wichtigsten Grundlagen des rechtsstaatlichen Strafprozesses, aber darüber hinaus eine grundlegende Norm des Freiheitsschutzes" enthält. "Nur wenn der Bürger weiß, welches Verhalten strafbar ist, kann er seinen Freiheitsspielraum erkennen und ausnutzen. Ohne die Grundsätze nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege wäre auch die für einen Rechtsstaat fundamentale Rechtssicherheit nicht gewährleistet." Einer Verurteilung nach §2 DSt muß daher - verfassungskonform iSd Art7 MRK - zu Grunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen (wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen; vgl. hiezu Appl 5493/72 (CD 45,23), aber auch Appl 6782/74 (DR 9,13)) ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen.Einer Verurteilung nach §2 DSt muß daher - verfassungskonform iSd Art7 MRK - zu Grunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen (wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen; vergleiche hiezu Appl 5493/72 (CD 45,23), aber auch Appl 6782/74 (DR 9,13)) ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Verhängung einer Disziplinarstrafe über Rechtsanwälte durch OBDK - Gleichheitsverletzung. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich darauf auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch ihm angelastete Handlungen die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen habe, wofür er mit einer Geldbuße belegt wird. Dem angefochtenen Bescheid läßt sich - auch implizit - nicht entnehmen, gegen welche konkreten Berufspflichten der Beschwerdeführer verstoßen hat und welche Standespflichten verletzt wurden, sodaß das inkriminierte Verhalten als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten sei. Damit handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften oder eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm (vgl. VfSlg. 6762/1972, 7814/1976, 9957/1984, 10032/1984, 10237/1984). Der angefochtene Bescheid gibt gar nicht vor, sich auf eine konkrete Bestimmung zu stützen; die belangte Behörde subsumiert den in Rede stehenden Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand, sondern stellt lediglich Erwägungen darüber an, warum dem Beschwerdeführer sein Verhalten subjektiv vorwerfbar sei.Der angefochtene Bescheid beschränkt sich darauf auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch ihm angelastete Handlungen die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen habe, wofür er mit einer Geldbuße belegt wird. Dem angefochtenen Bescheid läßt sich - auch implizit - nicht entnehmen, gegen welche konkreten Berufspflichten der Beschwerdeführer verstoßen hat und welche Standespflichten verletzt wurden, sodaß das inkriminierte Verhalten als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten sei. Damit handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften oder eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm vergleiche VfSlg. 6762 aus 1972,, 7814 aus 1976,, 9957 aus 1984,, 10032 aus 1984,, 10237 aus 1984,). Der angefochtene Bescheid gibt gar nicht vor, sich auf eine konkrete Bestimmung zu stützen; die belangte Behörde subsumiert den in Rede stehenden Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand, sondern stellt lediglich Erwägungen darüber an, warum dem Beschwerdeführer sein Verhalten subjektiv vorwerfbar sei. Fehlt es - wie im angefochtenen Disziplinarerkenntnis - am entsprechend konkretisierten Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes, so liegt mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art7 MRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor. Dem aus Art7 MRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde auch dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt. Mißachtung des Gebots des Art7 MRK durch mangelnde Konkretisierung des Vorwurfs der Verletzung von Berufspflichten bzw von Ehre und Ansehen des Standes. Was den gegen §2 DSt der Sache nach erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wegen Unbestimmtheit des Inhaltes betrifft, verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine Vorjudikatur (vgl. zB VfSlg. 3290/1957, 4886/1964, 5643/1967, 7494/1975, 7907/1976, 9160/1981, B763/84 vom 29.09.86, B158/86 vom 13.06.87), in der ausgesagt wurde, daß der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden kann. Die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe - wie sie sich in §2 DSt finden - durch den Gesetzgeber, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, ist hiebei dann zulässig und mit Art18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. auch VfSlg. 6477/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung weiterhin fest.Was den gegen §2 DSt der Sache nach erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wegen Unbestimmtheit des Inhaltes betrifft, verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine Vorjudikatur vergleiche zB VfSlg. 3290 aus 1957,, 4886 aus 1964,, 5643 aus 1967,, 7494 aus 1975,, 7907 aus 1976,, 9160 aus 1981,, B763/84 vom 29.09.86, B158/86 vom 13.06.87), in der ausgesagt wurde, daß der Inhalt des Begriffes der Standespflichten aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden kann. Die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe - wie sie sich in §2 DSt finden - durch den Gesetzgeber, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, ist hiebei dann zulässig und mit Art18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann vergleiche auch VfSlg. 6477 aus 1971, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung weiterhin fest.