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{'item': ['G241/87', 'G242/87', 'G243/87', 'G244/87', 'G245/87', 'G246/87', 'G250/87']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1988 GeschäftszahlG241/87,G242/87,G243/87,G244/87,G245/87,G246/87,G250/87 Sammlungsnummer11777 Leitsatz"Ausländergrundverkehr" umfaßt

§3Abs2 lita des GVG 1983, LGBl.

für Tirol Nr. 69/1983, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§3Abs2 lita des GVG 1983, LGBl.

für Tirol Nr. 69 aus 1983,, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben. "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" Wenn in Art10 Abs1 Z6 B-VG nämlich von einem Verkehr mit Grundstücken die Rede ist, so ist darunter offenbar ein rechtsgeschäftlicher Verkehr zu verstehen. Der rechtsgeschäftliche Verkehr ist aber grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Rechtsgeschäft von den Beteiligten in freier Selbstbestimmung vereinbart wird. Als Erwerber kommt hier jeder Interessent auf dem Grundstücksmarkt in Frage. Das erklärte Ziel der Regelung, einer Erhöhung der Grundstückspreise entgegenzuwirken, legt eine enge, nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden erfassende Auslegung der B-VG-Novelle 1969 durchaus nahe.

§3Abs2 lita Tir.

GVG 1983 kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß Umgehungshandlungen hintangehalten werden sollen, da die Regelung auch Rechtserwerbe auf Grund gesetzlicher Erbfolge erfaßt, die mit Umgehungshandlungen gar nichts zu tun haben können. Wenn aber die Tiroler Landesregierung weiters meint, die drohende Überfremdung des Grundbesitzes durch Ausländer rechtfertige an sich, daß der Landesgesetzgeber eine kompetenzrechtlich ihm nicht zugängliche Regelung erlassen hätte dürfen, verkennt sie die Grenzen des Art15 Abs9 B-VG. Für eine Erweiterung der durch die B-VG-Novelle 1969 von der Kompetenz des Bundes abgegrenzten Landeskompetenz kommt Art15 Abs9 B-VG schon der Sache nach nicht in Frage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.