Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23.12.78, A8-423/12-1978, mit der die Getränke- und SpeiseeisabgabeO der Landeshauptstadt Graz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1/1979, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23.12.78, A8-423/12-1978, mit der die Getränke- und SpeiseeisabgabeO der Landeshauptstadt Graz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1 aus 1979,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die in Prüfung gezogene Bestimmung der Grazer GetränkeabgabeO findet ihre (einzige) gesetzliche Grundlage in den aufgehobenen Worten des §3 Abs4 des Stmk. GetränkeabgabeG. Infolge dieser Aufhebung fehlt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle eine gesetzliche Deckung, weshalb der Verfassungsgerichtshof sie im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG ebenfalls aufzuheben hatte (vgl. E v 27.06.86, V28/86).Die in Prüfung gezogene Bestimmung der Grazer GetränkeabgabeO findet ihre (einzige) gesetzliche Grundlage in den aufgehobenen Worten des §3 Abs4 des Stmk. GetränkeabgabeG. Infolge dieser Aufhebung fehlt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle eine gesetzliche Deckung, weshalb der Verfassungsgerichtshof sie im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG ebenfalls aufzuheben hatte vergleiche E v 27.06.86, V28/86).
O findet seine (einzige) gesetzliche Grundlage in den aufgehobenen Worten des §3 Abs4 des Stmk. GetränkeabgabeG. Infolge dieser Aufhebung fehlt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle eine gesetzliche Deckung, weshalb der Verfassungsgerichtshof sie im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG ebenfalls aufzuheben hatte (vgl. E v 27.06.86, V28/86).
O findet seine (einzige) gesetzliche Grundlage in den aufgehobenen Worten des §3 Abs4 des Stmk. GetränkeabgabeG. Infolge dieser Aufhebung fehlt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle eine gesetzliche Deckung, weshalb der Verfassungsgerichtshof sie im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG ebenfalls aufzuheben hatte vergleiche E v 27.06.86, V28/86).
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