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{'item': 'B837/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1988 GeschäftszahlB837/87 Sammlungsnummer11768 LeitsatzAusreichende Determinierung unbestimmter Gesetzesbegriffe; Versagung der grund

§4Abs1 lita Bgld.

GVG 1955 vom Gesetzgeber genannten unbestimmten Gesetzesbegriffe ist die Rechtslage in einem solchen Maße determiniert, daß die Übereinstimmung der verwaltungsbehördlichen Akte mit dem Gesetz überprüft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken, daß §

§4Abs1 lita und b LGVG nicht ausreichend determiniert wären (vgl. auch schon Vf

Slg. 7198/1973, 7546/1975; Hinweis auf VfSlg. 9063/1981 zum Tir. GVG 1970).Durch die in §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs1 lita Bgld. GVG 1955 vom Gesetzgeber genannten unbestimmten Gesetzesbegriffe ist die Rechtslage in einem solchen Maße determiniert, daß die Übereinstimmung der verwaltungsbehördlichen Akte mit dem Gesetz überprüft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken, daß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs1 lita und b LGVG nicht ausreichend determiniert wären vergleiche auch schon VfSlg. 7198 aus 1973,, 7546 aus 1975,; Hinweis auf VfSlg. 9063 aus 1981, zum Tir. GVG 1970). Desgleichen bestehen gegen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen - in verfassungskonformer Auslegung - weder Bedenken aus dem Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes noch des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. zB VfSlg. 5480/1967, 9063/1981).Desgleichen bestehen gegen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen - in verfassungskonformer Auslegung - weder Bedenken aus dem Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes noch des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche zB VfSlg. 5480 aus 1967,, 9063 aus 1981,). Keine Bedenken gegen §

§4Abs1 lita Bgld.

GVG 1955.Keine Bedenken gegen §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs1 lita Bgld. GVG 1955. Die belangte Behörde hat §

§4Abs1 lita und b Bgld.

GVG 1955 in denkmöglicher Weise angewendet, wenn sie aufgrund des Umstandes, daß der gesamte Grundbesitz der Beschwerdeführerin verpachtet ist, geschlossen hat, daß auch die den Inhalt der Kaufverträge bildenden Grundstücke nicht von der Beschwerdeführerin selbst bewirtschaftet werden und daher der Versagungstatbestand des §4 Abs1 lita LGVG gegeben ist.Die belangte Behörde hat §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs1 lita und b Bgld. GVG 1955 in denkmöglicher Weise angewendet, wenn sie aufgrund des Umstandes, daß der gesamte Grundbesitz der Beschwerdeführerin verpachtet ist, geschlossen hat, daß auch die den Inhalt der Kaufverträge bildenden Grundstücke nicht von der Beschwerdeführerin selbst bewirtschaftet werden und daher der Versagungstatbestand des §4 Abs1 lita LGVG gegeben ist. Mag auch einer der Pächter der Geschäftsführer und Sohn des wirtschaftlich dominierenden Gesellschafters der Beschwerdeführerin sein, so ändert dies nichts daran, daß bereits derzeit die Beschwerdeführerin ihre Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet, sondern pachtweise bewirtschaften läßt. Daher erscheint dem Verfassungsgerichtshof auch die Annahme der belangten Behörde denkmöglich, daß die Beschwerdeführerin die neu zu erwerbenden Grundstücke iSd §4 Abs1 lita LGVG "nicht selbst bewirtschaften wird". Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden, weil die Zustimmung keineswegs mit Rücksicht darauf versagt wurde, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, sondern ausschließlich wegen der nicht gewährleisteten Selbstbewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführerin. Dies schließt auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Liegenschaftserwerbsfreiheit in der Deutung aus, die der Verfassungsgerichtshof diesem Grundrecht in ständiger Judikatur (vgl. VfSlg. 7539/1975 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg. 7927/1976), gegeben hat.Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden, weil die Zustimmung keineswegs mit Rücksicht darauf versagt wurde, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, sondern ausschließlich wegen der nicht gewährleisteten Selbstbewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführerin. Dies schließt auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Liegenschaftserwerbsfreiheit in der Deutung aus, die der Verfassungsgerichtshof diesem Grundrecht in ständiger Judikatur vergleiche VfSlg. 7539 aus 1975, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg. 7927 aus 1976,), gegeben hat. In Anbetracht der nicht bestrittenen Verpachtung des gesamten gegenwärtigen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin erscheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht willkürlich, wenn die belangte Behörde von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen und bereits daraus auf die mangelnde Selbstbewirtschaftungsabsicht hinsichtlich der neu zu erwerbenden Grundstücke geschlossen hat. Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs gemäß §

§4Abs1 lita Bgld.

GVG 1955 aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung.Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs1 lita Bgld. GVG 1955 aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.