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{'item': 'G76/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1988 GeschäftszahlG76/87 Sammlungsnummer11765 LeitsatzIndividualantrag einer als Abgeordnete zum Nationalrat gewählten, außer Dienst

§13

Abs6 GG 1956 war mangels Legitimation zurückzuweisen.

§13Abs6 GG 1956 id

F BGBl. 612/1983 (betreffend Bezüge eines wegen Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten) wird zurückgewiesen.

§13

Abs6 GG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt 612 aus 1983, (betreffend Bezüge eines wegen Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten) wird zurückgewiesen.

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