Sd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181/1962, S 180; 5695/1968, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980/1969, 8209/1977, 8792/1980).§114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959 ("Vor Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie ... von der Behörde für notwendig erachtet wird.")
Sd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181 aus 1962,, S 180; 5695 aus 1968,, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980 aus 1969,, 8209 aus 1977,, 8792 aus 1980,). §114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959
Sd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181/1962, S 180; 5695/1968, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980/1969, 8209/1977, 8792/1980).§114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959
Sd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181 aus 1962,, S 180; 5695 aus 1968,, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980 aus 1969,, 8209 aus 1977,, 8792 aus 1980,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.