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{'item': 'G247/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1988 GeschäftszahlG247/87 Sammlungsnummer11759 LeitsatzIndividualantrag auf (teilweise) Aufhebung des §1472 ABGB - Mangel der Antrags

Art140Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "...

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen AnwendungsbereichIndividualantrag auf (teilweise) Aufhebung des §1472 ABGB - Mangel der Antragslegitimation; der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar vergleiche zB VfSlg. 8552 aus 1979,, 9394 aus 1982,, 9685 aus 1983,, 9926 aus 1983,, 10785 aus 1986, sowie 10877 aus 1986,). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen,

Art140Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "...

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließenDer Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187 aus 1977,, 8212 aus 1977, und 8396 aus 1978, - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen RechtssatzArt140 Abs1 B-VG legitimiert zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983 sowie G230/85, V59/85 vom 03.03.86 und G22/86 vom 06.06.86). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen,

Art140Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "...

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.Art140 Abs1 B-VG legitimiert zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar vergleiche zB VfSlg. 8552 aus 1979,, 9394 aus 1982,, 9685 aus 1983,, 9926 aus 1983, sowie G230/85, V59/85 vom 03.03.86 und G22/86 vom 06.06.86). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen,

Art140Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "...

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich. Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187 aus 1977,, 8212 aus 1977, und 8396 aus 1978, - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen. Rechtsstreit um ein Privatrecht; gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen. Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187 aus 1977,, 8212 aus 1977, und 8396 aus 1978, - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen. Der Antrag auf teilweise Aufhebung des §1472 ABGB wird zurückgewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.