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{'item': ['V29/88', 'V102/88']}

Gesetz iS weitestmöglicher Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen - Einschränkungen nur aus schwerwiegenden, durch detaillierte Feststellungen belegten, öffentlichen Interessen TaxiV Innsbruck, LGBl. 33/

§7Abs2 lita T-LVG treffen nahtlos ineinander übergehende Regelungen derart, daß - sofern der (Bundes- oder Landes-)

Materiengesetzgeber keine anderslautenden Bestimmungen erläßt (vgl. VfGH 16.06.86 V54,55/85) - Rechtsverordnung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich im LGBl. kundzumachen sind; lediglich bei einem eingeschränkten Geltungsbereich ist, wenn eine solche Publikation zweckmäßig erscheint, auch eine Verlautbarung im Boten für Tirol zulässig. Sowohl die TaxiV als auch die Taxikundmachung ergingen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Die TaxiV hat keinen eingeschränkten Geltungsbereich iS des §7 Abs2 lita T-LVG und war nach dem Gesagten im LGBl. kundzumachen; dieser Pflicht kam der Verordnungsgeber auch nach. Die Taxikundmachung weist keinen anderen Geltungsbereich auf; der Landeshauptmann war demnach verhalten, auch sie im LGBl. (und nicht im Boten für Tirol) zu publizieren; diesem Gesetzesauftrag kam er nicht nach.§

§7Abs2 lita T-LVG treffen nahtlos ineinander übergehende Regelungen derart, daß - sofern der (Bundes- oder Landes-)

Materiengesetzgeber keine anderslautenden Bestimmungen erläßt vergleiche VfGH 16.06.86 V54,55/85) - Rechtsverordnung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich im Landesgesetzblatt kundzumachen sind; lediglich bei einem eingeschränkten Geltungsbereich ist, wenn eine solche Publikation zweckmäßig erscheint, auch eine Verlautbarung im Boten für Tirol zulässig. Sowohl die TaxiV als auch die Taxikundmachung ergingen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Die TaxiV hat keinen eingeschränkten Geltungsbereich iS des §7 Abs2 lita T-LVG und war nach dem Gesagten im Landesgesetzblatt kundzumachen; dieser Pflicht kam der Verordnungsgeber auch nach. Die Taxikundmachung weist keinen anderen Geltungsbereich auf; der Landeshauptmann war demnach verhalten, auch sie im Landesgesetzblatt (und nicht im Boten für Tirol) zu publizieren; diesem Gesetzesauftrag kam er nicht nach. Aufhebung der Taxikundmachung Innsbruck (Zahl der höchsten zulässigen Taxikonzessionen) ua. deshalb, weil die Verlautbarung der Taxikundmachung im Boten für Tirol dem (Tiroler) Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl. 8/1982, (T-LVG), widersprach.Aufhebung der Taxikundmachung Innsbruck (Zahl der höchsten zulässigen Taxikonzessionen) ua. deshalb, weil die Verlautbarung der Taxikundmachung im Boten für Tirol dem (Tiroler) Landes-Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt 8 aus 1982,, (T-LVG), widersprach. §

§7Abs2 lita T-LVG treffen nahtlos ineinander übergehende Regelungen derart, daß - sofern der (Bundes- oder Landes-)

Materiengesetzgeber keine anderslautenden Bestimmungen erläßt (vgl. VfGH 16.06.86 V54,55/85) - Rechtsverordnung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich im LGBl. kundzumachen sind; lediglich bei einem eingeschränkten Geltungsbereich ist, wenn eine solche Publikation zweckmäßig erscheint, auch eine Verlautbarung im Boten für Tirol zulässig. Sowohl die TaxiV als auch die Taxikundmachung ergingen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Die TaxiV hat keinen eingeschränkten Geltungsbereich iS des §7 Abs2 lita T-LVG und war nach dem Gesagten im LGBl. kundzumachen; dieser Pflicht kam der Verordnungsgeber auch nach. Die Taxikundmachung weist keinen anderen Geltungsbereich auf; der Landeshauptmann war demnach verhalten, auch sie im LGBl. (und nicht im Boten für Tirol) zu publizieren; diesem Gesetzesauftrag kam er nicht nach.§

§7Abs2 lita T-LVG treffen nahtlos ineinander übergehende Regelungen derart, daß - sofern der (Bundes- oder Landes-)

Materiengesetzgeber keine anderslautenden Bestimmungen erläßt vergleiche VfGH 16.06.86 V54,55/85) - Rechtsverordnung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich im Landesgesetzblatt kundzumachen sind; lediglich bei einem eingeschränkten Geltungsbereich ist, wenn eine solche Publikation zweckmäßig erscheint, auch eine Verlautbarung im Boten für Tirol zulässig. Sowohl die TaxiV als auch die Taxikundmachung ergingen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Die TaxiV hat keinen eingeschränkten Geltungsbereich iS des §7 Abs2 lita T-LVG und war nach dem Gesagten im Landesgesetzblatt kundzumachen; dieser Pflicht kam der Verordnungsgeber auch nach. Die Taxikundmachung weist keinen anderen Geltungsbereich auf; der Landeshauptmann war demnach verhalten, auch sie im Landesgesetzblatt (und nicht im Boten für Tirol) zu publizieren; diesem Gesetzesauftrag kam er nicht nach. Aufhebung der Taxikundmachung Innsbruck (Zahl der höchsten zulässigen Taxikonzessionen), da sich diese Verordnung auf die mit der TaxiV Innsbruck bestimmte - gesetzwidrige - Verhältniszahl stützt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.