RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1988 GeschäftszahlV36/88,V37/88,V38/88,V39/88,V40/88,V41/88,V42/88,V43/88,V96/88 Sammlungsnummer11757 Leitsatz§10 Abs2 iS weitestmöglicher Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen - Einschränkung nur aus schwerwiegenden durch detaillierte Feststellungen belegten, öffentlichen Interessen TaxiV Linz; unzureichendes Ermittlungsverfahren für die Bestimmung der Verhältniszahl; Gesetzwidrigkeit der Verordnung RechtssatzAufhebung der TaxiV Linz wegen mangelhafter Ermittlung der gemäß §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Novelle 1987 bei Bestimmung der Verhältniszahl zu beachtenden Umstände.Aufhebung der TaxiV Linz wegen mangelhafter Ermittlung der gemäß §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG in der Fassung der Novelle 1987 bei Bestimmung der Verhältniszahl zu beachtenden Umstände. Der Magistrat stellte bloß die Zahl der vorhandenen Taxistandplätze durch ausreichende Erhebungen fest. Hinsichtlich der übrigen maßgebenden Umstände verließ sich der Verordnungsgeber auf die Mitteilung der Interessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen, ohne die Angaben auch nur annäherungsweise zu überprüfen. Besonders ins Gewicht fällt hiebei, daß der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrundeliegende Ausgangsposition übernahm, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz. Der Landeshauptmann ließ es offen, ob diese Prämisse bei einer Durchschnittsbetrachtung wenigstens approximativ zutrifft. Dies ist zumindest bei jenen Taxis offenkundig nicht der Fall, für die kein Turnusdienst eingerichtet ist. Außerdem prüfte der Landeshauptmann nicht, ob - ungeachtet des §44 Abs1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. 163 - tatsächlich für alle nicht gerade auf Fahrt befindlichen Taxis aus straßenpolizeilichen Gründen ausschließlich auf Taxistandplätzen eine Abstellmöglichkeit gewährleistet sein muß.Besonders ins Gewicht fällt hiebei, daß der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrundeliegende Ausgangsposition übernahm, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz. Der Landeshauptmann ließ es offen, ob diese Prämisse bei einer Durchschnittsbetrachtung wenigstens approximativ zutrifft. Dies ist zumindest bei jenen Taxis offenkundig nicht der Fall, für die kein Turnusdienst eingerichtet ist. Außerdem prüfte der Landeshauptmann nicht, ob - ungeachtet des §44 Abs1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, Bundesgesetzblatt 163 - tatsächlich für alle nicht gerade auf Fahrt befindlichen Taxis aus straßenpolizeilichen Gründen ausschließlich auf Taxistandplätzen eine Abstellmöglichkeit gewährleistet sein muß. Schließlich berücksichtigte der Landeshauptmann bei Bestimmung der Verhältniszahl nicht, ob Funktaxis überhaupt auf Standplätze angewiesen sind und ob sie einen Standplatz anfahren oder nicht vielmehr häufig unmittelbar darauf den nächsten Auftraggeber abholen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.