RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1988 GeschäftszahlV150/87,V152/87 Sammlungsnummer11753 LeitsatzGrazer Grünflächen - und BaumschutzV vom 10.06.76; "Mißstand" - einzelner, eher eng abzugrenzender, gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der negativ bewertet wird; allgemeine rechtspolitische Anliegen bedürfen gesetzlicher Regelung; Erhaltung von Grünflächen und Baumbestand aus Aspekten des Umweltschutzes in einem großen Gebiet - allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung; Aufhebung der (ortspolizeilichen) Verordnung RechtssatzPrüfung der Grazer Grünflächen- und BaumschutzV Der Verfassungsgerichtshof braucht sich aus Anlaß dieser Prüfungssache mit der Frage nicht auseinanderzusetzen, welcher Begriffsinhalt dem mit Beziehung auf das Gemeinschaftsleben gebrauchten - gewiß weitgehend wertausfüllungsbedürftigen - Ausdruck "Mißstand" insgesamt zukommt. Denn schon aus dem Sprachsinn, demzufolge der Ausdruck etwa mit "Übelstand" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich mit zureichender Deutlichkeit, daß es sich jedenfalls um einen einzelnen, eher eng abzugrenzenden - gemeinschaftsrelevanten - (Lebens-)Sachverhalt handelt, der negativ bewertet wird. Eine - negativ beurteilte - allgemeine Lage in einem weiteren, das Gemeinschaftsleben berührenden Bereich liegt bereits außerhalb des für den Ausdruck "Mißstand" spezifischen Begriffsumfanges. (Als Beispiel sei angeführt, daß man etwa eine nach der konkreten Situation eintretende Lärmbelästigung durch das Inbetriebnehmen von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren als Mißstand bezeichnen wird (vgl. VfSlg. 8283/1978), nicht hingegen eine allgemeine Lärmbelastung infolge des Kraftfahrzeugverkehrs.)Der Verfassungsgerichtshof braucht sich aus Anlaß dieser Prüfungssache mit der Frage nicht auseinanderzusetzen, welcher Begriffsinhalt dem mit Beziehung auf das Gemeinschaftsleben gebrauchten - gewiß weitgehend wertausfüllungsbedürftigen - Ausdruck "Mißstand" insgesamt zukommt. Denn schon aus dem Sprachsinn, demzufolge der Ausdruck etwa mit "Übelstand" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich mit zureichender Deutlichkeit, daß es sich jedenfalls um einen einzelnen, eher eng abzugrenzenden - gemeinschaftsrelevanten - (Lebens-)Sachverhalt handelt, der negativ bewertet wird. Eine - negativ beurteilte - allgemeine Lage in einem weiteren, das Gemeinschaftsleben berührenden Bereich liegt bereits außerhalb des für den Ausdruck "Mißstand" spezifischen Begriffsumfanges. (Als Beispiel sei angeführt, daß man etwa eine nach der konkreten Situation eintretende Lärmbelästigung durch das Inbetriebnehmen von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren als Mißstand bezeichnen wird vergleiche VfSlg. 8283 aus 1978,), nicht hingegen eine allgemeine Lärmbelastung infolge des Kraftfahrzeugverkehrs.) Bei der Deutung des Art118 Abs6 B-VG und des darin verwendeten Mißstandsbegriffes geht der Verfassungsgerichtshof sohin davon aus, daß allgemeine rechtspolitische Anliegen nur vom formellen, parlamentarischen Gesetzgeber aufgegriffen werden dürfen. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Petz, Gemeindeverfassung 1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.