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{'item': 'B400/87'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1988 GeschäftszahlB400/87 Sammlungsnummer11745 LeitsatzProponent Träger der Vereinsfreiheit im Verfahren zur beabsichtigten Bildung e

Art4St

V Wien 1955 widersprechende Vereinstätigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen wird; die Wendung "Bindung Österreichs zum deutschen Muttervolk verstärken" rechtfertigt Untersagung; keine Verletzung des Rechtes auf Vereinsfreiheit RechtssatzIm Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereines ist der Proponent Träger der Vereinsfreiheit; der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Vereinsbildung untersagenden Bescheid zu erheben (vgl. zB VfSlg. 8141/1977, 9364/1982, 9464/1982).Im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereines ist der Proponent Träger der Vereinsfreiheit; der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Vereinsbildung untersagenden Bescheid zu erheben vergleiche zB VfSlg. 8141 aus 1977,, 9364 aus 1982,, 9464 aus 1982,). Art4 StV Wien 1955 bietet zwar - anders als etwa Teile des Art7 StV Wien 1955 (vgl. VfGH 12.12.87 G55-58/87) - nach seinem klaren Wortlaut keine selbständige Grundlage für ein behördliches Einschreiten, sondern verpflichtet die staatlichen (Gesetzgebungs- und Vollziehungs-)Organe (bloß), im Rahmen ihres gesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches den in dieser Bestimmung verpönten Handlungen entgegenzuwirken. Im Hinblick darauf, daß der StV Wien 1955 eine wesentliche Grundlage der Unabhängigkeit Österreichs ist, kommt (auch) seinem Art4 eine besondere auslegungsbestimmende Bedeutung zu. Im hier maßgebenden Zusammenhang folgt daraus, daß Art4 StV Wien 1955 als Auslegungsmaxime des §6 Abs1 VereinsG heranzuziehen ist. Jede dem Art4 Z2 StV Wien widerstreitende Tätigkeit ist staatsgefährlich (vgl. VfSlg. 4524/1963, 8610/1979).Art4 StV Wien 1955 bietet zwar - anders als etwa Teile des Art7 StV Wien 1955 vergleiche VfGH 12.12.87 G55-58/87) - nach seinem klaren Wortlaut keine selbständige Grundlage für ein behördliches Einschreiten, sondern verpflichtet die staatlichen (Gesetzgebungs- und Vollziehungs-)Organe (bloß), im Rahmen ihres gesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches den in dieser Bestimmung verpönten Handlungen entgegenzuwirken. Im Hinblick darauf, daß der StV Wien 1955 eine wesentliche Grundlage der Unabhängigkeit Österreichs ist, kommt (auch) seinem Art4 eine besondere auslegungsbestimmende Bedeutung zu. Im hier maßgebenden Zusammenhang folgt daraus, daß Art4 StV Wien 1955 als Auslegungsmaxime des §6 Abs1 VereinsG heranzuziehen ist. Jede dem Art4 Z2 StV Wien widerstreitende Tätigkeit ist staatsgefährlich vergleiche VfSlg. 4524 aus 1963,, 8610 aus 1979,). Keine Verletzung im Vereinsrecht durch Untersagung der Bildung des Vereines "Studentenhilfswerk Südtirol" durch den Bundesminister für Inneres gemäß §6 Abs1 VereinsG iVm Art4 StV Wien 1955.Keine Verletzung im Vereinsrecht durch Untersagung der Bildung des Vereines "Studentenhilfswerk Südtirol" durch den Bundesminister für Inneres gemäß §6 Abs1 VereinsG in Verbindung mit Art4 StV Wien 1955. Bei Auslegung der Statuten kommt es auf ihren objektiven Sinn und nicht auf die ihnen vom Proponenten gegebene subjektive Interpretation an (vgl. VfSlg. 8844/1980, 9366/1982, 9589/1982).Bei Auslegung der Statuten kommt es auf ihren objektiven Sinn und nicht auf die ihnen vom Proponenten gegebene subjektive Interpretation an vergleiche VfSlg. 8844 aus 1980,, 9366 aus 1982,, 9589 aus 1982,). Der Verfassungsgerichtshof hat hier nicht zu erörtern, was abstrakt unter den Begriffen "deutsches Volk" und "deutsches Muttervolk" verstanden werden kann. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang ausschließlich, daß aufgrund des Vereinszweckes, wie er im §2 der Statuten umschrieben wird, auch angenommen werden kann, daß der Verein eine Tätigkeit zu entfalten beabsichtigt, die zu verhindern sich Österreich mit Art4 Abs2 StV Wien 1955 völkerrechtlich verpflichtet hat, nämlich den Anschluß Österreichs an Deutschland zu propagieren. Obgleich Statuten im Zweifel im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen sind (vgl. zB VfSlg. 4044/1961, 9366/1982, 9879/1983), geht dieser Grundsatz nicht dem Art4 StV Wien 1955 vor. Aus Gründen der nationalen Sicherheit müssen sohin Vereinsstatuten derart formuliert sein,

Art4St

V Wien 1955 widersprechende Vereinstätigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Diesen Anforderungen genügt aber §2 der Vereinsstatuten nicht.Obgleich Statuten im Zweifel im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen sind vergleiche zB VfSlg. 4044 aus 1961,, 9366 aus 1982,, 9879 aus 1983,), geht dieser Grundsatz nicht dem Art4 StV Wien 1955 vor. Aus Gründen der nationalen Sicherheit müssen sohin Vereinsstatuten derart formuliert sein,

Art4St

V Wien 1955 widersprechende Vereinstätigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Diesen Anforderungen genügt aber §2 der Vereinsstatuten nicht. Keine Bedenken gegen §6 Abs1 VereinsG idF vor der Novelle BGBl. 648/1987.Keine Bedenken gegen §6 Abs1 VereinsG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 648 aus 1987,.

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