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{'item': 'V136/87'}

Obsah (4)§23§1§13§22

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1988 GeschäftszahlV136/87 Sammlungsnummer11743 LeitsatzVerhängung einer Bausperre zum Zweck einer - möglichen zukünftigen - Grünlandw

§23Abs1 NÖ. Raum

OG 1976 aufzunehmende "Darstellung der anzustrebenden Ziele" die - soweit als möglich konkretisierten - Änderungsabsichten umfaßt, die der geplanten Umgestaltung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, als dessen wesentlichen Teil der Flächenwidmungsplan (§13 Abs3 NÖ. RaumOG 1976) anzusehen ist, zugrunde liegen. Diese "Ziele" sind sohin weder identisch mit den "Leitzielen"

§1Abs2 NÖ. Raum

OG 1976 noch mit der Bezeichnung der "angestrebten Ziele" des örtlichen Raumordnungsprogrammes (

§13Abs2 NÖ. Raum

OG 1976) selbst. Vielmehr muß die "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre nach §23 NÖ. RaumOG 1976 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob eine Baubewilligung nach §100 Abs4 NÖ. Bauordnung 1976 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und - wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist (VfSlg. 9910/1983) - zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern ist.Mit Rücksicht auf die Vorjudikatur vergleiche insbesndere 7287 aus 1974,, 9910 aus 1983,) und im Hinblick auf die materielle Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen über die Bausperre in den einzelnen Bundesländern vergleiche VfSlg. 9910 aus 1983,, S 657) geht der Verfassungsgerichtshof für den vorliegenden Fall davon aus, daß die in die Bausperre

§23Abs1 NÖ. Raum

OG 1976 aufzunehmende "Darstellung der anzustrebenden Ziele" die - soweit als möglich konkretisierten - Änderungsabsichten umfaßt, die der geplanten Umgestaltung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, als dessen wesentlichen Teil der Flächenwidmungsplan (§13 Abs3 NÖ. RaumOG 1976) anzusehen ist, zugrunde liegen. Diese "Ziele" sind sohin weder identisch mit den "Leitzielen"

§1Abs2 NÖ. Raum

OG 1976 noch mit der Bezeichnung der "angestrebten Ziele" des örtlichen Raumordnungsprogrammes (

§13Abs2 NÖ. Raum

OG 1976) selbst. Vielmehr muß die "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre nach §23 NÖ. RaumOG 1976 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob eine Baubewilligung nach §100 Abs4 NÖ. Bauordnung 1976 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und - wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist (VfSlg. 9910 aus 1983,) - zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern ist. Angesichts dieser Rechtslage findet der Verfassungsgerichtshof nichts dagegen einzuwenden, daß in §3 der Verordnung über die Bausperre der Marktgemeinde Mauerbach die beabsichtigte Grünlandwidmung des Grundstücks der Antragsteller als "anzustrebendes Ziel" für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Mauerbach festgelegt wird. Jede allgemeinere Zielvorgabe würde den Vollzug der Bausperre in konkreten Baubewilligungsverfahren mit einer Unbestimmtheit belasten, die im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Bausperre aus dem Grunde des Art18 Abs1 B-VG hervorrufen würde. Dem Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauerbach vom 16.09.87, betreffend eine Bausperre für das Grundstück 245/4, KG Mauerbach, wird keine Folge gegeben. Für die Rechtmäßigkeit der Bausperre reicht eine im darzustellenden Ziel entsprechend konkretisierte Änderungsabsicht aus. Der Erlassung der Bausperre liegen Überlegungen hinsichtlich der Änderung der seinerzeitigen Planungsgrundlagen (sprunghafter Bevölkerungszuwachs der Marktgemeinde Mauerbach, Wienerwald-Deklaration, Erweiterung des Grüngürtels zwecks Erhaltung naturräumlicher Landschaftselemente) und entsprechende Beratungen zugrunde. Ob diese Überlegungen eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes einschließlich des Flächenwidmungsplanes mit Rücksicht auf §22 Abs1 Z2 NÖ. RaumOG 1976 zu tragen vermögen, ob sohin eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der bestehenden Grundstückswidmung und dem öffentlichen Interesse an deren Änderung das Überwiegen letzterer zeigt und sohin von einer "wesentlichen Änderung der Grundlagen" auszugehen ist, braucht bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre (noch) nicht geprüft zu werden. Auch eine entsprechende Grundlagenforschung ist nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen. Sinn und Zweck der Bausperre ist es, der Gemeinde entsprechende Überlegungen, - wie sie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9910/1983 angedeutet hat -, und während des von vornherein begrenzten Zeitraums der Geltung der Bausperre die - von konkreten Bauvorhaben ungestörte - Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorliegen. Ob Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf die durch eine rechtsverbindliche Widmung geschaffene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks eine Änderung der Grundstückswidmung

§22Abs1 Z2 NÖ. Raum

OG 1976 verhindern (vgl. dazu VfGH 19.06.87, V40/86), kann anläßlich der Prüfung der Verordnung über die Bausperre vom Verfassungsgerichtshof nicht festgestellt werden, sondern kann erst im Falle der Anfechtung des geänderten Flächenwidmungsplanes Prüfungsthema des Gerichtshofs sein.Sinn und Zweck der Bausperre ist es, der Gemeinde entsprechende Überlegungen, - wie sie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9910 aus 1983, angedeutet hat -, und während des von vornherein begrenzten Zeitraums der Geltung der Bausperre die - von konkreten Bauvorhaben ungestörte - Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorliegen. Ob Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf die durch eine rechtsverbindliche Widmung geschaffene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks eine Änderung der Grundstückswidmung

§22Abs1 Z2 NÖ. Raum

OG 1976 verhindern vergleiche dazu VfGH 19.06.87, V40/86), kann anläßlich der Prüfung der Verordnung über die Bausperre vom Verfassungsgerichtshof nicht festgestellt werden, sondern kann erst im Falle der Anfechtung des geänderten Flächenwidmungsplanes Prüfungsthema des Gerichtshofs sein. Keine Bedenken dagegen, daß in §3 der Verordnung über die Bausperre der Marktgemeinde Mauerbach die beabsichtigte Grünlandwidmung des Grundstücks der Antragsteller als "anzustrebendes Ziel" für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Mauerbach festgelegt wird. Jede allgemeinere Zielvorgabe würde den Vollzug der Bausperre in konkreten Baubewilligungsverfahren mit einer Unbestimmtheit belasten, die im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Bausperre aus dem Grunde des Art18 Abs1 B-VG hervorrufen würde. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Meinung, daß die Erlassung der Bausperre über das Grundstück der Antragsteller ohne hinreichend konkretisierte Änderungsabsicht, sohin dem Sinn des Gesetzes widersprechend (die Antragsteller sprechen von Willkür), erlassen wurde. Wie die Ausführungen in den Äußerungen der Niederösterreichischen Landesregierung und der Marktgemeinde Mauerbach zeigen, liegen der Erlassung der Bausperre Überlegungen hinsichtlich der Änderung der seinerzeitigen Planungsgrundlagen (sprunghafter Bevölkerungszuwachs der Marktgemeinde Mauerbach, Wienerwald-Deklaration, Erweiterung des Grüngürtels zwecks Erhaltung naturräumlicher Landschaftselemente) und entsprechende Beratungen zugrunde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.