VO 1960 nicht verfassungswidrig ist und
die belangte Behörde dieser Bestimmung auch nicht fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil sie nicht berücksichtigt habe,
G zu §82 StVO 1960 im Verhältnis der Spezialität stehe. Auch hier steht die Beschwerde - wenn behauptet wird, die Auslegung der belangten Behörde widerspreche den Denkgesetzen und "ganz offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers" - mit der vorhandenen Literatur und mit den Gesetzesmaterialien in Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MedienG (2 BlgNR XV. GP, S 47, wonach die Verbreitung der Medien einer Fülle von Rechtsnormen unterliegt, so auch der Bestimmung des §82 StVO 1960) hingewiesen, ebenso auf Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, Wien 1985, S 253 (wonach §47 MedienG nur einen subsidiären Freiheitsraum gewährt und durch diese Bestimmung Beschränkungen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter, zB der Verkehrssicherheit dienen, nicht berührt werden) sowie auf Kunst-Böhm-Twaroch, Das neue Medienrecht, Wien 1982, S 181 (Anmerkung 4 zu §47).Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil sie nicht berücksichtigt habe,
G zu §82 StVO 1960 im Verhältnis der Spezialität stehe. Auch hier steht die Beschwerde - wenn behauptet wird, die Auslegung der belangten Behörde widerspreche den Denkgesetzen und "ganz offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers" - mit der vorhandenen Literatur und mit den Gesetzesmaterialien in Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MedienG (2 BlgNR römisch fünfzehn. GP, S 47, wonach die Verbreitung der Medien einer Fülle von Rechtsnormen unterliegt, so auch der Bestimmung des §82 StVO 1960) hingewiesen, ebenso auf Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, Wien 1985, S 253 (wonach §47 MedienG nur einen subsidiären Freiheitsraum gewährt und durch diese Bestimmung Beschränkungen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter, zB der Verkehrssicherheit dienen, nicht berührt werden) sowie auf Kunst-Böhm-Twaroch, Das neue Medienrecht, Wien 1982, S 181 (Anmerkung 4 zu §47). Im übrigen ist darauf zu verweisen,
bereits VfSlg. 5616/1967 zu einer hier durchaus vergleichbaren Rechtslage ergangen ist (siehe die Bestimmung des §9 des damals geltenden PresseG 1922).Im übrigen ist darauf zu verweisen,
bereits VfSlg. 5616 aus 1967, zu einer hier durchaus vergleichbaren Rechtslage ergangen ist (siehe die Bestimmung des §9 des damals geltenden PresseG 1922).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.