RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1988 GeschäftszahlWI-11/87 Sammlungsnummer11738 LeitsatzBezirksvertretung - allgemeiner Vertretungskörper; Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts für Männer und Frauen zur Stimmabgabe - im Hinblick auf Regelung nach §62 Abs1 iVm §51 Abs1 (Wahlsprengel) und §76 Abs2 (Wahlkartenwähler) keine Verletzung des geheimen Wahlrechts; Zulassung einer Wählergruppe für Wahlergebnis bedeutungslos - keine Erörterung der Frage der RechtmäßigkeitBezirksvertretung - allgemeiner Vertretungskörper; Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts für Männer und Frauen zur Stimmabgabe - im Hinblick auf Regelung nach §62 Abs1 in Verbindung mit §51 Abs1 (Wahlsprengel) und §76 Abs2 (Wahlkartenwähler) keine Verletzung des geheimen Wahlrechts; Zulassung einer Wählergruppe für Wahlergebnis bedeutungslos - keine Erörterung der Frage der Rechtmäßigkeit RechtssatzZu den allgemeinen Vertretungskörpern zählen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art141 B-VG - auch die in der Gemeinde Wien landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 6087/1969; siehe auch VfSlg. 888/1927).Zu den allgemeinen Vertretungskörpern zählen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art141 B-VG - auch die in der Gemeinde Wien landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 6087 aus 1969,; siehe auch VfSlg. 888 aus 1927,). Im vorliegenden Fall strebt die Einschreiterin mit ihrer Anfechtungsschrift nicht die dem Einspruchsverfahren nach §90 Abs1 Wr. GdWO 1964 vorbehaltene Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen und Berichtigungen sowie die Überprüfung der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Kandidatur der Wählergruppe "LAH" (Liste-Ausländer-Halt) sowie die Ausgabe und Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrnes (siehe VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), di. hier bei der Bezirksvertretungswahl die gemäß §82 Abs6 Wr. GdWO 1964 der Bezirkswahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung "der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner" durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien (vgl. auch VfSlg. 10.610/1985).Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrnes (siehe VfSlg. 9085 aus 1981,, 9940 aus 1984,), di. hier bei der Bezirksvertretungswahl die gemäß §82 Abs6 Wr. GdWO 1964 der Bezirkswahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung "der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner" durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien vergleiche auch VfSlg. 10.610 aus 1985,). Die rechtzeitig eingebrachte Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretung für den 15. Wiener Gemeindebezirk vom 08.11.87 ist zulässig. Die Anfechtungswerberin hält die Bestimmung des §62 Abs1 GWO - lautend "Für Männer und Frauen sind verschiedenfarbige, undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden" für verfassungswidrig, weil sie den in §61a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, (WStV) garantierten Grundsatz des geheimen Wahlrechts verletze, indem sie Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler ermögliche.Die Anfechtungswerberin hält die Bestimmung des §62 Abs1 GWO - lautend "Für Männer und Frauen sind verschiedenfarbige, undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden" für verfassungswidrig, weil sie den in §61a der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt 28 aus 1968,, (WStV) garantierten Grundsatz des geheimen Wahlrechts verletze, indem sie Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler ermögliche. Dabei wird jedoch übersehen, daß die das geheime Wahlrecht für Bezirksvertretungswahlen in Wien (allein) garantierende Norm des §61a WStV - ebenso wie die bedenklich erachtete Vorschrift des §62 Abs1 Wr. GdWO 1964 - lediglich auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes steht. (Das Erste Hauptstück der WStV (§§1 bis 112h) ist ein schlichtes Landesgesetz mit den in den §§119 und 121 leg.cit. vorgesehenen Beschlußerfordernissen; nur das Zweite Hauptstück (§§113 bis 139a) enthält Landesverfassungsrecht, wofür die qualifizierten Beschlußerfordernisse des Art99 Abs2 B-VG bestehen.) Eine Verfassungswidrigkeit des §62 Abs1 Wr. GdWO 1964 läßt sich darum aus der bezogenen Norm der WStV keinesfalls ableiten. Ein Wahlrecht ist (nur) dann "geheim", wenn der Wähler seine Stimme derart abzugeben instand gesetzt wird, daß niemand, weder die Wahlbehörde noch sonst jemand, erkennen kann, wen er wählte. Das geheime Wahlrecht dient also der geheimen Stimmabgabe. Durch die Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts läßt sich aber unter dem Regime der Wr. GdWO 1964 das Stimmverhalten des jeweiligen Wählers - der von der Anfechtungswerberin vertretenen Auffassung zuwider - keineswegs feststellen. Denn nach §51 Abs1 Wr. GdWO 1964 sind die Wahlsprengel "derart abzugrenzen, daß die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, daß am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können". Da ein (Wiener) Wahlsprengel - angesichts einer Wahlzeit von mehreren Stunden - also jedenfalls mehrere hundert Wahlberechtigte umfaßt, ist die Annahme, es könnten dort insgesamt bloß ein Mann oder eine Frau oder doch nur ganz wenige Männer oder Frauen abstimmen, völlig wirklichkeitsfern und ungerechtfertigt. Zudem schreibt §76 Abs2 Wr. GdWO 1964 vor, daß dann, wenn bei einer Wahlbehörde für Wahlkartenwähler in einer Heil- und Pflegeanstalt oder in einem Altersheim Männer oder Frauen jeweils weniger als fünfzehn für den eigenen Bezirk bestimmte Wahlkuverte abgeben, alle diese Kuverte - zur Sicherung des Wahlgeheimnisses - ungeöffnet zu versiegeln und der Bezirkswahlbehörde zu übergeben sind. Dies ganz abgesehen davon, daß die Tatsache, wer das Wahlkuvert (der Wahlkommission) überreicht (ein Wähler männlichen oder weiblichen Geschlechts) an sich nicht "geheim", sondern für alle Mitglieder der Wahlbehörde offenkundig ist. Einer Wahlanfechtung ist nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG 1953): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (ständige Rechtsprechung vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980; VfGH 14.06.86 WI-7/85, 06.12.86 WI-2/86). Dabei sind unter dem "Ergebnis" der Wahl einer Bezirksvertretung nicht nur die Anzahl der den einzelnen Wählergruppen zufallenden Mandate, sondern auch die Namen der gewählten Bezirksvertretungsmitglieder (einschließlich der sich daraus (mit-)ergebenden Reihung der Ersatzmänner) zu verstehen (vgl. VfSlg. 9011/1981).Einer Wahlanfechtung ist nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG 1953): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (ständige Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 6424 aus 1971, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392 aus 1974,, 7784 aus 1976,, 7850 aus 1976,, 8853 aus 1980,; VfGH 14.06.86 WI-7/85, 06.12.86 WI-2/86). Dabei sind unter dem "Ergebnis" der Wahl einer Bezirksvertretung nicht nur die Anzahl der den einzelnen Wählergruppen zufallenden Mandate, sondern auch die Namen der gewählten Bezirksvertretungsmitglieder (einschließlich der sich daraus (mit-)ergebenden Reihung der Ersatzmänner) zu verstehen vergleiche VfSlg. 9011 aus 1981,). Die Wahlanfechtungsschrift enthält lediglich die - vollkommen unsubstantiierte - Einrede, daß "das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre", wenn die LAH (Liste-Ausländer-Halt) nicht kandidiert hätte. Eine Überprüfung der Wahlakten zeigt indessen, daß die Zulassung der LAH als wahlwerbende Gruppe auf das Wahlergebnis in der Tat ohne jeden Einfluß blieb, wie schon die oberste Wahlbehörde der Sache nach zutreffend ausführte: Für sich selbst nimmt die Anfechtungswerberin KPÖ die 278 Stimmen jener Wähler, die für die LAH votiert hatten - offensichtlich im Hinblick auf die völlig unvereinbaren Wahlprogramme dieser beiden wahlwerbenden Gruppen - gar nicht in Anspruch. Nach Lage des Falles kann auch der Verfassungsgerichtshof eine derartige, durchaus lebensfremde Variante im Stimmverhalten der LAH-Wähler - rein spekulativ-hypothetische Möglichkeiten jenseits allgemeiner Lebenserfahrung müssen hier außer Betracht bleiben - mit Sicherheit ausschließen. Schlüge man aber die gesamten
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