OG 1977 und als "Grünland"
OG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280/1978 (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471/1985)).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10471 aus 1985, dargetan, daß die Festlegung der Widmung "Gewerbegebiet" mit dem Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland", Landesgesetzblatt 25 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 1970,, für dessen Geltungsgebiet im Einklang steht. Er kann darüber hinaus nicht finden, daß die den Verwaltungsakten zu entnehmenden Entscheidungsgrundlagen für die zusätzliche Widmung als "Aufschließungsgebiet"
OG 1977 und als "Grünland"
OG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280 aus 1978, (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471 aus 1985,)). Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Hallwang über die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 14.09.84 und 16.03.85. Keine unzureichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen für die Widmung als "Aufschließungsgebiet"
OG 1977 und als "Grünland"
OG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280/1978 (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471/1985)).Keine unzureichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen für die Widmung als "Aufschließungsgebiet"
OG 1977 und als "Grünland"
OG 1977 iSd Erkenntnisses VfSlg. 8280 aus 1978, (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Sbg. RaumOG heranzuziehen sind (so schon VfSlg. 10471 aus 1985,)). Soweit die Beschwerdeführerin ein rechtswidriges, in die Verfassungssphäre reichendes Verhalten der Behörde erster Instanz darin erblickt, daß diese nicht rechtzeitig, nämlich vor Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung über ihren Antrag auf Bauplatzerklärung entschieden hat, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die in seinem Erkenntnis VfSlg. 9951/1984 angestellten Überlegungen. Er hat dort ausgesagt, daß selbst im Falle der absichtlichen Untätigkeit der Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung (vgl. VfSlg. 7597/1975, 8481/1979 und 9150/1981).Soweit die Beschwerdeführerin ein rechtswidriges, in die Verfassungssphäre reichendes Verhalten der Behörde erster Instanz darin erblickt, daß diese nicht rechtzeitig, nämlich vor Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung über ihren Antrag auf Bauplatzerklärung entschieden hat, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die in seinem Erkenntnis VfSlg. 9951 aus 1984, angestellten Überlegungen. Er hat dort ausgesagt, daß selbst im Falle der absichtlichen Untätigkeit der Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung vergleiche VfSlg. 7597 aus 1975,, 8481 aus 1979, und 9150 aus 1981,). Die durch die Umwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin ihrer Behauptung zufolge bewirkte Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke verletzt weder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (so zum Eigentumsrecht VfSlg. 2685/1954, 4486/1963, 10346/1985 und zum Gleichheitssatz E v 26.02.87, B662/85) noch macht sie die Flächenwidmungsplanänderung rechtswidrig.Die durch die Umwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin ihrer Behauptung zufolge bewirkte Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke verletzt weder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (so zum Eigentumsrecht VfSlg. 2685 aus 1954,, 4486 aus 1963,, 10346 aus 1985, und zum Gleichheitssatz E v 26.02.87, B662/85) noch macht sie die Flächenwidmungsplanänderung rechtswidrig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.